Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung bei der Schenkungsteuer
Bürgschaftserklärung und Schenkungsteuer
Bereits vor der Schenkung hatte die Klägerin im Streitfall eine eigene Bürgschaftserklärung gegenüber der Sparkasse abgegeben, aus der sie im Folgenden in Anspruch genommen worden war. Das Gericht hat entschieden, dass diese Zahlung auf die eigene Zahlungsverpflichtung nicht als Gegenleistung für die Schenkung berücksichtigt werden kann. Nach Auffassung des FG hat die Klägerin damit die Inanspruchnahme als Bürgin abgegolten.
Außerdem wurde verhandelt, ob bereits die Anfechtungserklärung durch den Insolvenzverwalter zum Erlöschen der Schenkungsteuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird. Dies wurde vom FG verneint, denn nach Ansicht des Gerichts wäre eine Herausgabe des schenkweise Erlangten hierfür erforderlich gewesen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen (Az. II R 8/19).
Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 24.05.2018 - 3 K 209/14, veröffentlicht mit dem Newsletter I/2020 des Schleswig-Holsteinischen FG
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