Erbschaften und Schenkungen[30] unterlagen in Österreich bis 31.7.2008 dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz vom 30.6.1955.

Das Erbschaftsteuergesetz wurde jedoch mit einer Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshof im Jahr 2006 als verfassungswidrig erkannt[31] und eine Reparaturfrist bis 31.7.2008 gesetzt, die der österreichische Gesetzgeber jedoch verstreichen ließ. Damit kann wegen der Aufhebung des Grundtatbestands ab 1.8.2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhoben werden. Österreich gehört damit zu den neun Mitgliedstaaten der EU, in welchen im Erbfall keine Erbschaftsteuer erhoben wird.[32] Auch die Schenkungssteuer wurde am 15.6.2007 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof[33] als verfassungswidrig erachtet und wird seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben.

Insbesondere für ausländische Familienunternehmen, die eine Investition in Österreich in Betrachtung ziehen, könnte das Nichtbestehen der Erbschaft- und Schenkungssteuer ein entscheidendes Kriterium sein. Ferner wird in Österreich auch keine Vermögenssteuer erhoben.

[30] Die österreichische Privatstiftung, mit der langfristig und steuerprivilegiert Vermögen in der Familie erhalten werden kann, wird hier nicht erörtert. Ihre Behandlung bitte ich dem Buch Deininger/Götzenberger, Internationale Vermögensnachfolgeplanung mit Auslandsstiftungen und Trusts, 2006, zu entnehmen.
[31] Öst. VfGH v. 12.12.2006 - B 3391/05 – 13.
[32] Neben Österreich gehören hierzu Schweden, Slowakei, Estland, Lettland, Portugal, Malta, Zypern und Rumänien.
[33] Öst. VfGH v. 15.6.2007 - G 23/07.

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