Nachdem der österr. Verfassungsgerichtshof, wie dargestellt, die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer für verfassungswidrig erklärt hatte und absehbar war, dass der Gesetzgeber keine betreffenden verfassungsgemäßen Gesetze schafft, sah sich die Bundesrepublik Deutschland gezwungen, das DBA Österreich/Deutschland (E) zum 31.12.2007 zu kündigen. Mittels eines zusätzlichen Abkommens wurde die Anwendung noch auf Erbfälle erweitert, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.8.2008 verstorben ist. Für spätere Erbfälle besteht kein Abkommensschutz mehr. Vor diesem Hintergrund ist zur Vermeidung deutscher Erbschaft- und Schenkungssteuer für Zuzügler wesentlich, keinen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten (d.h. die reine Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist dafür nicht ausreichend). Dies ist etwa auch bei der Errichtung von österr. Privatstiftungen zu beachten.

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