Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

Das FG Münster hat entschieden, dass geleistete Anzahlungen sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.

Anzahlungen für einen Verwaltungsneubau

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. U.a gehörten Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften zum Gesellschaftsvermögen. Zum Bewertungsstichtag leistete eine dieser Gesellschaften Anzahlungen, die größtenteils auf einen Verwaltungsneubau entfielen.

Strittig war nun, wie diese Anzahlungen zu behandeln sind. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote mit 17,76 %. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Somit ergäbe sich eine Quote von ca. 4,5 %. Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster behandelte die geleisteten Anzahlungen nicht als schädliches Verwaltungsvermögen.

FG Münster, Urteil v. 22.10.2020, 3 K 2699/17 F, veröffentlicht am 16.11.2020

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