"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
Kulturbetrieb der Stadt
Ein zuvor von der Stadt A selbst betriebenes Kongress- und Veranstaltungszentrum wird neu durch ein fachkundiges Unternehmen eigenverantwortlich betrieben. Laut dem Pacht- und Betreibervertrag muss der Betreiber den vorherigen hochwertigen Kulturbetrieb der Stadt zumindest gleichwertig ersetzen.
Eine Einstellung einer Messeveranstaltung bedarf der Zustimmung der Verpächterin. Der Betreiber zahlt an die Verpächterin eine jährliche Pacht. Die Verpächterin ist vertraglich nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen oder ein festes Entgelt zu zahlen.
Jedoch leistet die Stadt A an die Pächterin als Ausgleich für die im Rahmen des kulturellen Veranstaltungsbetriebs übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einen jährlichen Kulturkostenzuschuss.
Liegt ein echter Zuschuss vor?
Diesen behandelte der Betreiber umsatzsteuerlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegenden (echten) Zuschuss. Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Kulturkostenzuschüsse beim Betreiber der Umsatzsteuer, da dieser insoweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Stadt erbracht habe.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG ist das Finanzamt zurecht von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des Betreibers an die Stadt ausgegangen. Die von der Stadt an die Klägerin geleisteten Kulturkostenzuschüsse sind insoweit umsatzsteuerpflichtige Entgelte und keine - nicht der Umsatzsteuer unterliegenden - echten Zuschüsse.
Steuerbarer Leistungsaustausch
Ein steuerbarer Leistungsaustausch setzt voraus, dass zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben.
Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Umsatzsteuerrechts führt (unter anderem BFH, Urteil v. 9.11.2006, V R 9/04, BStBl 2007 II S. 285, BFH, Urteil v. 18.12.2008, V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749).
Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.
Nach der Rechtsprechung können Zahlungen der öffentlichen Hand jedoch auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt.
Unmittelbarer Zusammenhang
Bei Anwendung der oben genannten Rechtsgrundsätze besteht nach Auffassung des FG ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen der Stadt und Leistungen des Betreibers (Pächter). Vorliegend wollte die Stadt den Betrieb nicht selbst übernehmen, sondern in die fachkundigen Hände eines privaten Partners legen.
Die Ausgliederung solcher Tätigkeiten von der öffentlichen Hand auf private - finanziell subventionierte - Träger wird von der Rechtsprechung als umsatzsteuerlich relevant betrachtet, wenn - wie hier - ersichtlich war, dass es der öffentlichen Hand bei der jeweiligen Subventionierung darauf ankam, dass der private Träger die ausgegliederten Tätigkeiten übernahm.
Ausschlaggebend sei im Streitfall die Intention und Entwicklungsgeschichte der Subventionsgrundlage und die konkrete vertragliche Betriebspflicht ("hat… zu führen") des Betreibers. Diese Pflicht werde unter Verweis auf den bisherigen Veranstaltungsbetrieb konkretisiert. Insoweit habe die Stadt vertraglich ein Recht zur Kontrolle der Pflichterfüllung. Im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Betriebs hätte die Stadt das Recht, eine Veranstaltung selbst und auf Kosten der Pächterin durchzuführen.
Kostendeckung unbeachtlich
Die Zahlungen stellen das umsatzsteuerliche Entgelt der von der Stadt gewünschten, und auf den privaten Betreiber ausgelagerten Kulturveranstaltungen dar. Besonders augenscheinlich werde dies auch dadurch, dass die Zahlungen in zeitlicher Hinsicht mit der Durchführung der Veranstaltung unmittelbar verknüpft werden.
Diese konkrete Verknüpfung zwischen der erbrachten Leistung und der dadurch ausgelösten Zahlung stehe der Annahme einer bloßen Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse entgegen.
Dass der Betreiber dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko handelte, dass die Subventionsgeberin keine konkret messbaren wirtschaftlichen Vorteile durch die Zuschussgewährung erlangte, sei nach der oben genannten Rechtsprechung unbeachtlich. Es sei ferner für die Qualifikation als Entgelt nach der oben genannten Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Zuschüsse kostendeckend waren.
Urteil rechtskräftig
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliege.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 23.4.2026, 4 K 112/25
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