Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
Ehegatten gaben keine Steuererklärung ab
Der verheiratete Kläger erzielte bis 2008 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Ehefrau erzielte keine Einkünfte. Einkommensteuererklärungen wurden regelmäßig eingereicht. Ab dem Jahr 2009 nahm auch die Klägerin eine nichtselbstständige Tätigkeit auf.
Die Arbeitslöhne wurden nach den Steuerklassen III und V versteuert. Weitere Einkünfte erzielten die Kläger nicht. Die Kläger reichten trotz gesetzlicher Verpflichtung (§ 46 EStG) für die Jahre 2009 und 2010 keine Einkommensteuererklärungen ein.
Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung?
Das Finanzamt bemerkte dies erst im Jahr 2018. Daraufhin erließ es am 8.6.2018 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010.
Die Kläger waren der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhobenen Klage gab das FG Münster statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
Zu klären war insbesondere, ob die Kläger eine Steuerhinterziehung oder zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hatten.
Handelte das Ehepaar mit Vorsatz?
Im zweiten Rechtsgang hat das FG der Klage nur wegen der Einkommensteuer 2009 stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger waren aufgrund der Steuerklassenkombination III/V gesetzlich verpflichtet, ab dem Jahr 2009 Einkommensteuererklärungen abzugeben.
Wegen der Nichtabgabe haben sie objektiv den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erfüllt. Das FG ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Kläger hinsichtlich der (objektiven) Steuerverkürzung mit dem für eine Steuerhinterziehung erforderlichen (bedingten) Vorsatz gehandelt haben.
Das FG hält es für möglich, dass die Kläger für die Streitjahre davon ausgegangen sind, dass der Steueranspruch mit der für beide Kläger jeweils einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer wie in den Vorjahren vollständig erfüllt sei.
Erheblicher Grad an Fahrlässigkeit
Es findet jedoch die auf insgesamt 5 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist Anwendung, da die Voraussetzungen für eine leichtfertige Steuerverkürzung für die Streitjahre erfüllt sind. Denn nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt.
Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich.
Unkenntnis schützt nicht
Hat der Steuerpflichtige das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren gelassen, muss er sich über seine steuerlichen Pflichten bei einer qualifizierten Auskunftsperson erkundigen. Tut er das nicht, kann das als Leichtfertigkeit gewertet werden. Zu beachten sind auch Ausbildung, Tätigkeit und Stellung des Steuerpflichtigen.
Die Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit durch die Klägerin bietet aus Sicht des FG zwar keine automatische Kenntnis von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, jedoch mindestens einen hinreichenden Anlass dafür, sich über die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen zu informieren.
Mit der Aufnahme der Tätigkeit war die Klägerin angehalten, dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale wie z. B. die Lohnsteuerklasse mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund hätte es sich den Klägern aufdrängen müssen, dass damit weitere steuerliche Pflichten und Folgen verbunden sein könnten bzw. sind.
Praktische Bedeutung für Festsetzungsverjährung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung für die Festsetzungsverjährung erhebliche praktische Bedeutung hat. Das FG verlangt konkrete Feststellungen dazu, dass der Steuerpflichtige es zumindest für möglich hielt, einer Steuerpflicht zu unterliegen. Allein die objektive Pflichtverletzung reicht hierfür nicht aus.
Die Anforderungen an eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen allerdings deutlich niedriger. Bereits die unterlassene Information über naheliegende steuerliche Folgen einer geänderten Einkommenssituation kann als leichtfertig zu beurteilen sein.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass auch ohne Vorsatz eine Verlängerung der Festsetzungsfrist um 1 Jahr eintreten kann.
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