Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
Das FG Münster hat entschieden: Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Diese sind nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern.
Abgeltung für Urlaubsansprüche
Worum ging es in dem Fall? Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde beendet. Nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht stand ihr noch ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Außerdem erhielt die Klägerin eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Die Klägerin begehrte für beide Zahlungen die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2020.
Außerordentliche Einkünfte
Das Finanzamt lehnte dies für die gezahlte Urlaubsabgeltung ab, denn mangels Schadens läge weder eine Entschädigung im Sinne von §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Das Finanzamt war der Ansicht, der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden. Doch das FG Münster entschied zugunsten der Klägerin und stellte klar, dass die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen, die gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern seien.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen die Entscheidung des FG Münster läuft ein Revisionsverfahren mit dem Az VI R 23/25 vor dem BFH.
In der Zwischenzeit hat auch das FG München mit Urteil vom 27.11.2025, 10 K 714/25, die Auffassung vertreten, dass der Arbeitslohn in Form der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub, der den Urlaubsanspruch mehrere Jahre umfasst, der ermäßigten Besteuerung nach 34 Abs. 1 EStG unterliegt. Auch hier wurde wegen einer abweichenden Entscheidung des FG Hamburg vom 19.3.2019, 6 K 80/18, und fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Revision zugelassen, welche beim BFH unter dem Az. VI R 21/25 anhängig ist.
FG Münster, Urteil v. 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, veröffentlicht mit dem November-Newsletter des FG Münster
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