Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
Hintergrund: Streit um zuständiges FG
In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 EStG ist das FG zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO). Das Sächsische FG hielt sich in einem Klageverfahren eines Sozialhilfeträgers wegen Kindergeld für unzuständig und verwies die Sache an das FG des Landes Sachsen-Anhalt, welches sich ebenfalls für unzuständig erklärte und den BFH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrief.
Kindergeldanspruch der drittstaatenangehörigen Mutter streitig
- M wohnt in A und bezieht seit November 2016 für sich und ihre Kinder, von denen eines an einer Behinderung leidet, Leistungen nach dem SGB II vom Kläger, dessen Jobcenter seinen Sitz in B hat.
- Die Familienkasse ZKGS lehnte den Antrag der M, ihr ab Januar 2021 Kindergeld zu gewähren, mit Bescheid vom 2.7.2025 ab. Der Einspruch der M blieb erfolglos.
- Nachdem der Kläger Klage beim Sächsischen FG erhoben hatte, hörte dieses die Beteiligten zu einer möglichen Verweisung an das für den Sitz der Familienkasse ZKGS zuständige FG des Landes Sachsen-Anhalt an. Mit Beschluss vom 23.3.2026 erklärte sich das Sächsische FG für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das FG des Landes Sachsen-Anhalt. Zur Begründung führte es aus, dieses FG sei nach § 38 Abs. 1 FGO örtlich zuständig. Die Regelung des § 38 Abs. 2a FGO erfasse nach ihrem Wortlaut Fälle, wie den Streitfall, nicht, in denen eine Behörde oder juristische Person klage.
- Mit Beschluss vom 27.5.2026 erklärte sich das FG des Landes Sachsen-Anhalt ebenfalls für örtlich unzuständig und rief den BFH an, das zuständige Gericht zu bestimmen. Zur Begründung seiner Auffassung, es fehle an seiner örtlichen Zuständigkeit, vielmehr sei das Sächsische FG für den Rechtsstreit zuständig, berief sich das FG des Landes Sachsen-Anhalt auf die im Beschluss v. 4.1.2024, 4 K 788/23, dargelegten Gründe.
Entscheidung: Verweisungsbeschluss führt zur Zuständigkeit FG des Landes Sachsen-Anhalt
Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Auch dem BFH ist in einem solchen Fall eine eigenständige Prüfung verwehrt, welches FG tatsächlich zuständig ist. In Ausnahmefällen kommt einem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu bzw. tritt die Bindungswirkung hinter den Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zurück, wenn die Verweisung offensichtlich unhaltbar ist.
Verweisungsbeschluss leidet nicht an gravierendem Mangel
Das Sächsische FG hat dem Kläger und der Familienkasse ZKGS vor dem Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, wonach die Vorschrift des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei, war jedenfalls nicht willkürlich.
Das Sächsische FG konnte mit der Grundregel des § 38 Abs. 1 FGO eine Rechtsgrundlage für die von ihm angenommene örtliche Zuständigkeit des FG des Landes Sachsen-Anhalt, als dem für den Sitz der beklagten Behörde zuständigen FG, bezeichnen. Es hat sich in der Begründung seines Beschlusses u. a. mit dem Zweck des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO auseinandergesetzt. Das Sächsische FG ist zudem nicht das einzige FG, das diese Rechtsauffassung vertritt.
Entscheidung des Sächsischen FG zwar nicht willkürlich, aber fehlerhaft
§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO bestimmt, dass in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 EStG das FG (örtlich) zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO ist dann, wenn der Kläger im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, das FG (örtlich) zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.
Die Regelung des § 38 Abs. 2a FGO erfasst nach ihrem – an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden – Wortlaut nur die Klageverfahren, in denen eine natürliche Person als Klagepartei beteiligt ist. Dabei handelt es sich nur um einen Teil der Verfahren, denn als Kläger kommen auch Sozialleistungsträger in Betracht. Dies folgt aus § 67 Satz 2 EStG. Außerdem ermöglicht § 5 Abs. 2 SGB II dem Träger der Grundsicherung, den Anspruch im eigenen Namen für den Kindergeldberechtigten geltend zu machen.
Analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO geboten
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO in Fällen, in denen der Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen vor. Die Zuständigkeit des FG richtet sich in diesen und in anderen Fällen, in denen ein Dritter die Festsetzung des Kindergeldes im eigenen Interesse betreibt, nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Vorliegen einer Regelungslücke
Sowohl die Analogie als auch die teleologische Extension einer Norm setzen eine Regelungslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen. Zum anderen muss die Regelungslücke planwidrig sein und darf es sich nicht um eine rechtspolitische Unvollständigkeit handeln, bei dem die Ergänzung aus lediglich rechtspolitischen Gründen wünschenswert wäre. Schließlich erfordert eine Analogie, dass zwischen dem gesetzlich geregelten Tatbestand und dem nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage besteht.
- Die danach erforderliche Regelungslücke liegt vor. Sie ist auch planwidrig. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hatte der Gesetzgeber bei der Regelung die Belange der rechtsuchenden Bürger (Kindergeldberechtigten) und der FG vor Augen, als er aufgrund der Umstrukturierung der Familienkassen die Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit änderte; Erwägungen zu dem untypischen Fall einer juristischen Person als Klagepartei finden sich dagegen nicht.
- Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass der Sozialleistungsträger den Anspruch des Kindergeldberechtigten geltend macht, weswegen der Kindergeldberechtigte nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen ist. Mithin ist (nach der Beiladung) auch in den von einem Sozialleistungsträger angestrengten Verfahren der Kindergeldberechtigte selbst am Verfahren beteiligt, so dass sein Interesse an einem wohnortnahen Rechtsschutz zu berücksichtigen ist. Dabei kann nicht von vorherein unterstellt werden, dass er ohnehin nicht auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen, insbesondere nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Auch die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz teilzunehmen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Interessenlage, denn diese Option besteht nur dann, wenn die betreffende Person über die hierfür nötigen Fertigkeiten und technischen Voraussetzungen verfügt.
- Schließlich gilt auch der Gesichtspunkt, dass Strukturänderungen bei den Familienkassen (wie zuletzt die Konzentration der Zuständigkeit für bestimmte Kindergeldverfahren aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Familienkasse ZKGS) nicht zu einer Änderung der Belastung der FG führen sollen, sowohl für die Verfahren, in denen eine natürliche Person Kindergeld begehrt, als auch für die Verfahren mit einem Sozialleistungsträger als Klagepartei.
- Hinzu kommt noch, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen geringer ist, wenn ein und dasselbe FG sowohl für eine Klage des Kindergeldberechtigten als auch für eine Klage des Sozialleistungsträgers zuständig ist.
Fehlerhaftigkeit lässt Bindungswirkung allerdings unberührt
Die gebotene analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO führt im Streitfall zur Zuständigkeit des Sächsischen FG, da die M, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts wohnt. Der Verweisungsbeschluss vom 23.3.2026 entspricht dem nicht. Dieser Rechtsfehler lässt die Bindungswirkung des Beschlusses jedoch nicht entfallen. Die Bindungswirkung führt zur örtlichen Zuständigkeit des FG des Landes Sachsen-Anhalt.
BFH, Beschluss v. 17.7.2026, III S 15/26 ; veröffentlicht am 6.8.2026
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