Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
Hintergrund: Abzug der Umsatzsteuer für Eingangsleistungen als Vorsteuer
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der MwStSystRL.
Im vorliegenden Revisionsverfahren hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer, dessen Vertrag vom Auftraggeber gekündigt wurde, bevor er umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen konnte, auch aus den Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von echtem, nicht steuerbarem Schadensersatz stehen, als Vorsteuer geltend machen kann. Die Vorinstanz (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.5.2024, 7 K 7122/22, EFG 2024 S. 2086) hatte entschieden, dass ein zum Zweck der Erbringung von Leistungen an einen bestimmten Auftraggeber gegründetes Unternehmen den Vorsteuerabzug aus den anwaltlichen Beratungsleistungen geltend machen kann, die er zur Erlangung der Schadensersatzzahlungen bezogen hat, weil der Auftraggeber den Leistungsvertrag vor Leistungsbeginn kündigt.
Klägerin begehrte Vorsteuerabzug aus Anwaltsleistungen
Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Betreibervertrag mit einem Auftraggeber zur Entwicklung und zum Betrieb eines bestimmten Projekts abschloss. Der Betreibervertrag sah vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projekts vorzufinanzieren hatte. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projektes waren Tätigkeiten zu vergüten.
Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte der Auftraggeber den Betreibervertrag. Die Klägerin verklagte den Auftraggeber erfolgreich auf Schadensersatz und machte für die in diesem Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen Dritter den Vorsteuerabzug geltend, den das Finanzamt (FA) für das Jahr 2020 (Streitjahr) versagte.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.
FG entscheidet zugunsten der Klägerin
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das FA habe den Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt.
Die Klägerin sei mit ihrer ursprünglich geplanten Tätigkeit Unternehmerin und habe die von den Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Leistungen auch für ihr Unternehmen bezogen. Zwar habe die Klägerin mit den erstrebten Schadensersatzzahlungen keine Entgelte für steuerbare Umsätze "geltend gemacht". Es bestehe jedoch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit der Klägerin.
Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen fänden keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, sondern dienten unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Die Entschädigungszahlungen hätten ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit.
FA stützt Revision auf Verletzung materiellen Rechts
Das FA macht geltend, das FG gehe fehlerhaft davon aus, dass die strittigen Vorsteuerbeträge direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin zusammenhingen. Das FG verkenne, dass die Entschädigungszahlungen zwar im Betreibervertrag geregelt seien, ihr Rechtsgrund jedoch außerhalb der ursprünglich geplanten Tätigkeit liege.
Dass die Klägerin keine Umsätze getätigt habe und auch ansonsten nicht nach außen hin tätig geworden sei, könne nicht mit einer Abwicklung oder Liquidation gleichgesetzt werden. Damit bestehe allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistungen zu der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Dieser reiche für den begehrten Vorsteuerabzug indes nicht aus.
BFH schließt sich Auffassung der Vorinstanz an
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Auftraggeber stehenden Beratungsleistungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG "für" das Unternehmen der Klägerin ausgeführt wurden.
Vorsteuerabzug und MwStSystRL
Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt.
Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehen. Das Recht auf Abzug der für Eingangsleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.
Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen. Diese Kosten stehen aber nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.
Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer – ggf. auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten – unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Mehrwertsteuersystem gewährleistet völlige Neutralität der Belastung
Da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen, darf nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden werden. Hieraus folgt, dass auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher Vorsteuerbeträge abziehbar sind, die auf Leistungen entfallen, die dazu dienen, Forderungen mit ausschließlichem Entstehungsgrund in der früheren unternehmerischen Tätigkeit zu befriedigen.
Gleiches gilt im Fall einer beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit, die zum Abzug berechtigende Ausgangsumsätze umfassen sollte. So entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, besteuerte Verwendungsumsätze auszuführen.
Zugleich bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und aufgrund von Umständen, die von dem Willen des Leistungsempfängers unabhängig sind, nicht zu besteuerten Umsätzen führte
Würdigung des FG nicht zu beanstanden
Die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Würdigung, wonach die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit sind, die ausschließlich in der Ausführung steuerbarer und steuerpflichtiger Umsätze bestehen sollte und die spätestens mit dem Abschluss des Vertrags mit dem Auftraggeber vorbereitet wurde, ist ebenso wie die hieraus von dem FG angenommene Folge der Abzugsfähigkeit der hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge zutreffend.
Die Würdigung des FG ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze und auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, so dass sie den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet.
Hinweis: Entscheidung steht im Zusammenhang mit gescheiterter Pkw-Maut
Aus dem Sachverhalt ist unschwer zu erkennen, dass es um die Aufarbeitung der gescheiterten Einführung der Pkw-Maut in Deutschland geht. Nachdem der EuGH die deutschen Mautpläne gekippt hatte, einigten sich die Klägerin mit der Bundesrepublik Deutschland in einem Schiedsverfahren auf einen Schadensersatzbetrag i. H. v. 243 Mio. EUR.
BFH, Urteil v. 7.5.2026, V R 15/24 , veröffentlicht am 30.7.2026
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