Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
Hintergrund: Kindergeld für volljähriges Kind
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u. a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (Buchst. a) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (Buchst. c). Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird das in Ausbildung befindliche Kind jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Im vorliegenden Revisionsverfahren hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob eine wenige Wochen bis Monate dauernde Ausbildung bzw. Qualifikation zur Rettungssanitäterin eine Erstausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt. Die Vorinstanz (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil v. 30.1.2024, 8 K 134/23, EFG 2023 S. 1293) hatte dies verneint und die die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Tochter arbeitete nach Abschlussprüfung befristet als Rettungssanitäterin
Der Kläger bezog für seine im Mai 2002 geborene Tochter (T) Kindergeld. T beendete die Schulzeit im Juni 2021 mit dem Abitur. Anschließend leistete sie von August 2021 bis Juli 2022 einen Bundesfreiwilligendienst (BFD).
T begann zum 1.10.2022 mit einer dreijährigen Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Während der Probezeit kündigte sie allerdings den Ausbildungsvertrag.
In der Zeit von Februar bis Mai 2023 absolvierte T einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin. Diesen schloss sie mit der staatlichen Abschlussprüfung ab (Zeugnis vom 13.5.2023). Anschließend schloss T einen bis zum 31.8.2023 befristeten Arbeitsvertrag, mit dem sie als Rettungssanitäterin in Vollzeit angestellt wurde.
Ab August 2023 bewarb sie sich bei verschiedenen Stellen für eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Ihre Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin setzte sie mit nunmehr unbefristetem Arbeitsvertrag fort.
Mit Bescheid vom 22.5.2023 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für T ab dem Monat Juni 2023 auf. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14.6.2023 unter Verweis auf die abgeschlossene Erstausbildung zur Rettungssanitäterin und die daran anschließende Vollzeittätigkeit als unbegründet zurück.
FG bejaht Kindergeldanspruch
Das FG gab der Klage statt. Mit der zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit das FG den "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" aufgrund der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 EStG auch für das Kindergeld von einer Mindestdauer der Ausbildung abhängig machen wolle, könne dies weder dem Wortlaut noch der bisherigen Rechtsprechung entnommen werden.
BFH bestätigt Auffassung der Vorinstanz
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen, weil das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, dass die von T absolvierte Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt hat.
Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an. Daher ist der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht zwingend mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt; dies gilt insbesondere für mehraktige Ausbildungen.
T konnte ihre Ausbildung in den Streitmonaten mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen und erfüllt daher unstreitig die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.
Die Anstellung als Rettungssanitäterin steht der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung in den Streitmonaten nicht entgegen. Zwar überstieg die Wochenarbeitszeit in diesen Monaten die an sich unschädliche Stundenobergrenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, jedoch fehlte es bei T in den Streitmonaten noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Ausbildung zum Rettungssanitäter
Die Rettungssanitäter-Ausbildung dauert in Vollzeit etwa 3 Monate. Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeinbildende, sondern um eine berufliche Ausbildungsmaßnahme zum Erwerb der notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Aufnahme des Berufs des Rettungssanitäters. Der Abschluss ist ein berufsqualifizierender Abschluss, auch wenn es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt.
Das FG hat insofern zwar zu Unrecht die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für anwendbar erachtet. Im Ergebnis hat es den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung in Gestalt der Ausbildung zur Rettungssanitäterin aber zu Recht verneint, weil auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine einjährige Mindestausbildungsdauer zu verlangen ist.
Die beiden Vorschriften verfolgen unterschiedliche Ziele
Die im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als "Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Normkontext der beiden Vorschriften ist wesensverschieden: Während § 9 Abs. 6 EStG den Werbungskostenabzug beim Kind selbst und damit primär das objektive Nettoprinzip betrifft, regelt § 32 Abs. 4 EStG die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes bei den Eltern und betrifft insofern das subjektive Nettoprinzip.
Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 6 EStG lässt sich nichts für die Annahme ableiten, dass die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG auch auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erstrecken sein könnte.
Schließlich fehlt es hinsichtlich der für den Bereich der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG), nicht aber für den Bereich des Familienleistungsausgleichs angeordneten Verweisung auch an Anhaltspunkten für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die eine analoge Anwendung der Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG im Kindergeldrecht rechtfertigen könnte.
Mindestanforderung der Ausbildungsdauer
Die Rettungssanitäter-Ausbildung ist aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht als Erstausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen. Die "Kurzqualifizierung" führt zwar zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Sie führt jedoch noch nicht zum Verbrauch der Erstausbildung, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die an die Ausbildungsdauer zu stellen sind. Insbesondere aus teleologischen Gründen ist für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr zu fordern.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht in jedem Fall mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss gegeben. Neben der Fallkonstellation der mehraktigen einheitlichen Ausbildung ist eine weitere Ausnahme für die Fallkonstellation der "Kurzqualifizierung" mit einer Ausbildungsdauer von weniger als einem Jahr zu bejahen. Eine unter einem Jahr liegende Ausbildungsdauer ist für Berufsausbildungen äußerst ungewöhnlich, wie das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe belegt. Danach dauern berufliche Ausbildungen i. d. R. 3 Jahre. Vereinzelt können kürzere Ausbildungsdauern von einem Jahr in Betracht kommen.
Nach dem Normzweck ist bei Berufsausbildungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr kein Verbrauch der Erstausbildung anzunehmen.
Zweck des Familienleistungsausgleichs
Die Funktion des steuerlichen Familienleistungsausgleichs besteht primär darin, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung steuerlich freizustellen, wobei zum Ausbildungsbedarf auch der Ausbildungsunterhalt zählt. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grenzt die Unterhaltsverantwortung der Eltern für "eine" Ausbildung des Kindes von der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung ab.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden die Eltern eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter in unterhaltsrechtlicher Hinsicht einer "vollwertigen Erstausbildung" insofern nicht gleichsteht, hat bereits das OLG München entschieden.
Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt die Unterhaltsverpflichtung, indem es die zu deren Erfüllung aufzuwendenden Beträge typisierend im Rahmen des Familienleistungsausgleichs bei den Eltern zum Abzug zulässt. Wie bereits ausgeführt, dauert eine typische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Regelfall 3 Jahre, während im Bereich der Helferberufe im Gesundheits- und Sozialwesen auch einjährige Ausbildungsgänge existieren. Daraus ist abzuleiten, dass die Eltern typischerweise jedenfalls eine Berufsausbildung schulden, die mindestens ein Jahr dauert.
BFH, Urteil v. 22.4.2026, III R 7/24 ; veröffentlicht am 30.7.2026
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
307
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
191
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
136
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
103
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
96
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
94
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
87
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026
-
Einkünfte eines Fußballspielers aufgrund eines Ausrüstungs – und Werbevertrags
12.08.2026
-
Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
12.08.2026
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026