BFH

Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale

Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften – im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung – gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen Personal zur Verfügung zu stellen, und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

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Hintergrund: Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung einer Fremdkantine

  • Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermittlung von Zeitarbeitskräften.
  • In den Streitjahren 2010 bis 2017 überließ sie einer AG Zeitarbeitskräfte, die in Betriebskantinen an verschiedenen Standorten der AG tätig waren.
  • Grundlage hierfür war ein zwischen der Klägerin und der AG abgeschlossener Rahmenvertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern im kaufmännisch-/gewerblichen Bereich.
  • Dieser Rahmenvertrag wurde von den Beteiligten im März 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Dieser regelte u.a., dass die überlassenen Arbeitnehmer der Klägerin während ihres Einsatzes bei der AG die dort vorhandene Kantine wie Mitarbeiter des Entleihers und zu den vergünstigten Mitarbeiterpreisen nutzen konnten (Kantinennutzung).
  • Im dem Kantinennutzungsvertrag verpflichtete sich die Klägerin, als Gegenleistung für jeden überlassenen Arbeitnehmer und Einsatztag eine pauschale Vergütung (Kopfpauschale) an die AG zu entrichten. Die AG stellte der Klägerin hierfür jeweils Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis welche die Klägerin im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend machte.
  • Die Klägerin wiederum rechnete die ihr von der AG für diese Kantinennutzung in Rechnung gestellten Nettoentgelte – zusätzlich zu dem für die Personaldienstleistungen vereinbarten Entgelt – wieder mit der AG ab. Die von A gezahlten Beträge für die Mehrkosten sah sie als Entgelt für die Personalüberlassung an.

Das Finanzamt (FA) versagte im Rahmen mehrerer Betriebsprüfungen für die Jahre 2010 bis 2017 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der AG. Die weiterberechneten Kantinenzuschüsse von der Klägerin an die AG seien Entgelte für die Personalüberlassung. Demgemäß änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der AO. 

Die anschließende Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei Leistungsempfängerin einer Leistung der AG. Hiergegen wandte sich das FA mit seiner Revision

Entscheidung: Kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Kantinennutzung

Die Revision des FA ist begründet. Die Klägerin ist aus den Rechnungen der A über die Kantinennutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausgewiesene Steuer aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden (so z.B. zuletzt BFH, Urteil v. 4.12.2025, V R 37/23, BStBl II 2026, 464, Rz 14).

Damit eine Steuer für eine Leistung gesetzlich geschuldet wird, muss zunächst eine steuerbare Leistung vorliegen.

Kein Leistungsaustausch bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale

Im Streitfall ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine steuerbare Leistung bezogen hat, die die Klägerin – im Fall einer zusätzlichen Steuerpflicht – zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das FG hat bei seiner Würdigung, dass die AG der Klägerin die Möglichkeit zur vergünstigten Kantinennutzung durch die Arbeitnehmer der Klägerin eingeräumt hat, die Interessenlage der Beteiligten und zudem die geschäftliche Realität, die sich aus dem einheitlichen Vertragswerk – bestehend aus dem Nachtrag zum Rahmenvertrag und dem Kantinennutzungsvertrag – ergeben, nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat ist daher an diese Würdigung nicht gebunden. 

Nach der Gesamtheit der Vereinbarungen sollte die AG nicht nur die vergünstigte Nutzungsmöglichkeit unmittelbar den Mitarbeitern der Klägerin zuwenden, sondern auch die damit verbundenen, erst bei tatsächlicher Nutzung der Kantinen entstehenden Kosten tragen.

Die Kostenpauschale wurde zwar der Klägerin von der AG zunächst in Rechnung gestellt, jedoch in gleicher Höhe von der Klägerin wieder an die AG zurückberechnet. Nach der wirtschaftlichen Realität sollte somit alleine die AG mit den Kosten einer tatsächlichen Kantinennutzung durch die Mitarbeiter der Klägerin belastet werden.

Der Inrechnungstellung und Rückbelastung der Kopfpauschale lagen keine Leistungen zugrunde. Vielmehr wurde die Klägerin lediglich als Dritte in die interne Kostenzuordnung der AG einbezogen.

Auch keine Leistungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer

Eine Leistung der Klägerin an ihre Arbeitnehmer, die A entliehen hat, liegt bezüglich der vergünstigten Kantinennutzung bei A ebenfalls nicht vor. Die vergünstigte Kantinennutzung wird unmittelbar von A selbst den Arbeitnehmern der Klägerin gewährt.

Unberechtigter Steuerausweis durch die Klägerin

Liegen den hier in Rede stehenden Rechnungen der AG – wie ausgeführt – keine Leistungen der AG an die Klägerin zugrunde, gilt dies gleichermaßen für die Rechnungen der Klägerin über die rückbelastete vergünstigte Kantinennutzung an die AG, so dass die Klägerin die Umsatzsteuer insoweit nicht im Hinblick auf eine erbrachte Leistung schuldet. Da die Klägerin die Umsatzsteuer für die rückbelastete vergünstigte Kantinennutzung jedoch in ihren Rechnungen an die AG offen ausgewiesen hat, schuldet sie die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14c Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

BFH, Urteil v. 16.4.2026, V R 1/25 ; veröffentlicht am 13.8.2026

Alle am13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Vorsteuerabzug
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