Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
Bei solchen Gegenwertzahlungen handelt es sich Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber anlässlich seines Ausscheidens aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung zu leisten hat.
Der VI. Senat des BFH hielt dieses Vorgehen in zwei das Jahr 2008 betreffenden Verfahren für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er die bei ihm anhängigen Verfahren aus und holte eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG, letzterer in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, ein.
Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt
Die Berichterstatterin hatte in dem Verfahren hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bezüglich der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen nicht entsprechen dürften.
Die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 40b Abs. 4 EStG knüpfe tatbestandlich ausdrücklich an Sonderzahlungen i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an. Es komme deshalb maßgeblich darauf an, ob die in den Ausgangsverfahren geleisteten Gegenwertzahlungen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllten und bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führten.
Hierzu fehlten jedoch entsprechende Feststellungen, Darlegungen zum einfachen Recht und eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts zum Vorliegen eines steuerlich erfassbaren Vorteils des Arbeitnehmers.
Zuordnung der Gegenwertzahlung zum einzelnen Arbeitnehmer
Unabhängig hiervon bestünden Bedenken, ob die für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 40b Abs. 4 EStG maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt worden seien. So sei die – von den Klägern der Ausgangsverfahren in Zweifel gezogene – Annahme, die individuelle Zuordnung der Gegenwertzahlung zum einzelnen Arbeitnehmer sei ohne Schwierigkeiten möglich, weil der entsprechende Anteil bereits von der Zusatzversorgungseinrichtung errechnet werde, nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen.
Der BFH hat auf diesen Hinweis nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse aufgehoben. Das BVerfG hat infolgedessen die Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.
BVerfG, Beschluss v. 5.8.2026, 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14
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