Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Das Gericht stellte klar: Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten Rangrücktritt ohne Stundungsabrede nicht abgeändert. Von einer Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft ist erst bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen.
Darlehenszinsen wurden nicht ausgezahlt
Worum ging es in dem Fall? Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH. An dieser ist er direkt zu 50 % beteiligt. Darüber hinaus besteht eine mittelbare Beteiligung über die D GmbH. Er gewährte der C GmbH verzinsliche mittelfristige Darlehen mit Rangrücktritt. Die Zinsen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft aufwandswirksam als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erfasst, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei dem Kläger als Einnahme jeweils im Veranlagungszeitraum der Passivierung.
Die Einsprüche gegen die entsprechenden Bescheide blieben erfolglos. Mit der Klage wird unter anderem vorgetragen, dass die C GmbH bilanziell überschuldet gewesen sei und dass sich der Kläger aus diesem Grund die Zinsen nicht hätte auszahlen lassen können, ohne gegen §§ 129 ff. InsO zu verstoßen. Außerdem bewirke die Rangrücktrittsvereinbarung, dass die Zinsansprüche nicht mehr fällig gewesen seien.
Einnahmen sind zugeflossen
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn der Betrag dem Berechtigten zur Verfügung steht. Bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine unbestrittene Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu, da er sich in der Regel geschuldete Beträge auszahlen lassen kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auch § 5 Abs. 2a EStG komme nicht zur Anwendung, weil vereinbart wurde, dass die Verbindlichkeiten auch aus sonstigem freien Vermögen zu tilgen sind. Eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH liegt auch nicht vor. Diese ist im Regelfall zu verneinen, so lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Rangrücktritt und Fälligkeit
Auch der Rangrücktritt bewirke keine Änderung der Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB, da dieser keine Stundungsabrede enthält. Er wirke sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach § 271 BGB zu unterscheiden.
Darüber hinaus würde auch die Vorschrift des § 64 Satz 3 GmbHG alte Fassung den fiktiven Zufluss nicht verhindern können. Es stehe im Belieben der Gesellschaft, ob sie sich auf § 64 Satz 3 GmbHG alte Fassung beruft. Gerade dies wiederum könne der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beeinflussen. Er müsse diese Entscheidung treffen, wodurch er über seine Forderung verfüge.
Das FG beruft sich weitestgehend auf die ständige Rechtsprechung des BFH. Interessant sind dabei die Ausführungen des FG, über die Auswirkungen der Rangrücktrittsvereinbarung auf den fiktiven Zufluss der Zinsen nach Inkrafttreten des MoMiG. Die Revision wurde zugelassen.
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