FG Münster

Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Ausgleichszahlung aufgrund einer gesonderten Vereinbarung für einen Bergschadensverzicht nicht zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens berechtigt, da aufgrund des Gesetzes ein laufender Anspruch auf Entschädigung besteht.

Bergbau

Abschließende Vergleichszahlung vereinbart

Gestritten wurde um die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens. Dieser sollte gebildet werden, um eine erfolgte Zahlung zur endgültigen Abgeltung von Ansprüchen aus der gesetzlich festgelegten Bergschadenshaftung eines Bergbaubetriebes (T-AG) teilweise abzugrenzen.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Bestandsvergleich mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr (1.7.-30.6.) ermittelte. Durch jahrzehntelangen Steinkohleabbau der T-AG entstanden Schäden an Grundstücken und Gebäuden, die sich im Betriebsvermögen des Klägers befanden. 

Bisher wurden die Schäden jährlich ausgeglichen. Am 20.10.2020 wurde eine Schlussregulierung vereinbart. Darin verpflichtete sich die T-AG zur Zahlung von 2,85 Mio. EUR an den Kläger. Damit sollten alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Schäden am Grundbesitz, für Wirtschaftserschwernisse sowie Einnahmeausfälle abgegolten werden. Einzige Ausnahme waren Schäden durch etwaige Hebungen aufgrund des Wiederanstiegs des Grundwassers.

Betriebsprüfung: Keine zeitraumbezogene Verpflichtung für die Zukunft

Der Kläger bildete in seiner Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 1,287 Mio. EUR für zukünftige Ertragsausfälle und 200.000 EUR für ein Pumpwerk zur Entwässerung der Flächen. Diese passiven Rechnungsabgrenzungsposten sollten über einen Zeitraum von 25 Jahren aufgelöst werden. Zunächst erfolgte eine entsprechende Berücksichtigung dieser Gewinnermittlung im Einkommensteuerbescheid für 2020.

Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Bildung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen würden dafür nicht vorliegen. Die beiderseitigen Leistungen seien bereits erbracht worden. Weiterhin handele es sich nicht um eine zeitraumbezogene Verpflichtung des Klägers. 

Gegen den dementsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid (unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG) legte der Kläger Einspruch ein. Die Entschädigung beinhalte auch zukünftige Einnahmeausfälle. Diese hätten im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht konkret bestanden, sondern wurden durch ein Gutachten prognostiziert. In diesem wurde auch der Zeitraum von 25 Jahren in die Zukunft bestimmt.

Verpflichtung für Gegenleistung nach dem Bilanzstichtag fehlt

Der Einspruch wurde durch das Finanzamt abgelehnt. Es argumentierte nun zusätzlich, dass es sich bei der Rechnungsabgrenzung typischerweise um Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages im Sinne von §§ 320 ff. BGB handelt. Es müsse demzufolge eine Verpflichtung des anderen Vertragspartners für eine Gegenleistung nach dem Bilanzstichtag geben. Dies liege hier nicht vor, auch nicht in einem Dulden oder Unterlassen. Alle Leistungen seien vor dem Stichtag ausgeführt.

Der Kläger wies in der Klageschrift darauf hin, dass er, hinsichtlich der zukünftigen Betriebseinnahmen, im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, schadensfrei gewesen war. Somit hätte er in diesem Zeitpunkt gar nicht auf Rechte verzichten können. Er habe jedoch mögliche zukünftige Einnahmeausfälle dulden müssen. Diese seien gutachterlich möglich gewesen. Ohne den Abschluss dieser Vereinbarung sei der Kläger berechtigt gewesen, bei zukünftigen Schäden einen Ausgleich zu verlangen. 

Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht übernahm weitestgehend die Argumentation der Finanzverwaltung. Es verwies ergänzend darauf, dass es zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens einer neu begründeten schuldrechtlichen, dinglichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung in Form eines Duldens oder Unterlassens für die Zukunft bedurft hätte. 

Gleichzeitig müsste ein durchsetzbarer korrespondierender Anspruch eines Gläubigers im Sinne des § 194 BGB bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger habe eine Verzichtserklärung in Form der Vereinbarung vom 20.10.2020 abgegeben. Dafür habe er eine einmalige Vergütung erhalten. Beide Leistungen seien zum Bilanzstichtag (30.6.2021) verwirklicht.

Die Pflicht zur Duldung durch den Kläger ergebe sich durch die der T-AG nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erteilten Genehmigung zum Abbau der Steinkohle. Denn damit einhergehend sei die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung des Abbaus und das gleichzeitig entstehende Recht auf Schadenersatz. 

Es bestehe eine rechtlich gesicherte, fortlaufende Rechtsposition des Klägers, die mit einem ebenso fortlaufenden Recht auf Schadenersatz einhergeht. Durch die endgültige Vereinbarung werde diese Rechtsposition aufgegeben.

Das Argument des Klägers, er müsse für 25 Jahre schadenstiftende Einwirkungen auf seine Grundstücke durch die T-AG dulden, greift nach Ansicht des Gerichts nicht durch. Durch die Einstellung des Abbaus der Steinkohle bereits im Jahr 2008 sei das schädliche Ereignis bereits entfallen

Hinsichtlich der zukünftigen Einnahmeausfälle verweist das Gericht darauf, dass es sich hierbei nur um die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung handelt. 

Gebotene Sorgfalt vor Bildung eines RAP

Dieses Urteil zeigt, dass vor einer Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens klar herausgearbeitet werden muss, worauf der Anspruch auf Schadenersatz oder anderer Zahlungen beruht. Dabei sollte stets darauf geachtet werden, worin sich die Pflicht zu einem Dulden oder Unterlassen begründet bzw. was letztendlich der auslösende Moment dafür war.

Der BFH wird keine Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision wurde nicht eingelegt.

FG Münster, Urteil v. 17.3.2026, 2 K 2199/23 E


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