FG Münster

Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts


Bergbau

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies das FG Münster entschieden. 

Im konkreten Fall betreibt der Kläger im auf Grundstücken in einem Gebiet, in dem jahrzehntelang aktiv Steinkohle abgebaut wurde, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund des Steinkohlabbaus traten am Grund und Boden und an den Gebäuden des Klägers Bergschäden ein.

Abschließenden Vergleichszahlung vereinbart

Diese Schäden glich die T AG zunächst jährlich durch Schadensersatzleistungen aus. Im Jahr 2020 vereinbarte der Kläger mit der T AG "für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig", dass mit einer abschließenden Vergleichszahlung Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle ausgeglichen seien. Der Kläger nahm die Vergleichszahlung zu etwa 50 % als passiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz auf, der über 25 Jahre erfolgswirksam aufgelöst werden sollte.

Betriebsprüfung: Keine zeitraumbezogenen Verpflichtung für die Zukunft

Die Betriebsprüfung gelangte zu der Auffassung, dass der passive Rechnungsabgrenzungsposten zu Unrecht gebildet worden sei. Mit der Entschädigungsvereinbarung und Entschädigungszahlung seien die gegenseitigen Leistungen erbracht worden. Es fehle damit an der zeitraumbezogenen Verpflichtung des Klägers für die Zukunft. Entsprechend löste der Prüfer den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnwirksam auf. 

FG Münster: Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung

Das FG Münster hält die Bildung eines über 25 Jahre aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten  im vorliegenden Fall handels- und steuerrechtlich (§ 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) für unzulässig.

Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betreffe in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners bei gegenseitigen Verträgen. Für eine bestimmte Zeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses könne ein Ertrag abzugrenzen sein, wenn eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehe. 

Ob die erhaltene Einnahmen Ertrag für eine Zeit nach dem Vertragsschluss darstellten, sei durch Vertragsauslegung im konkreten Streitfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu ermitteln. Dabei könne die noch zu erbringende Gegenleistung auch in einer Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung bestehen. Werde hingegen durch Vertrag auf Ansprüche aus bestehenden Schuldverhältnissen und damit auf Geschäftschancen in Form zu erwartender Einnahmen und Erträge verzichtet, scheide die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus.

Fehlender Zusammenhang 

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze fehle es für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen vereinnahmten Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag. Bei dem vereinbarten Bergschadensverzicht handele es sich um eine Gegenleistung für eine einmalige vor dem Bilanzstichtag vollzogene Leistung, der Verzichtserklärung. Eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers liege nicht vor.

FG Münster, Urteil v. 17.3.2026, 2 K 2199/23 E

Quelle: FG Münster, Newsletter v. 15.6.2026

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