BFH

Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.

Schrottplatz Metallrecycling

Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.

Hintergrund: Gesetzliche Regelung 

Bei der Beurteilung der Frage, ob gewerbesteuerrechtlich ein oder mehrere Steuergegenstände im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vorliegen, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen gleichartigen und ungleichartigen Betätigungen, verlangt jedoch in beiden Fällen einen sachlichen (wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen) Zusammenhang zwischen den Betätigungen, um von einer einheitlichen Betätigung ausgehen zu können.

Sachverhalt: Vorliegen mehrerer Gewerbebetriebe eines Einzelunternehmers

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Der Kläger führte einen Gewerbebetrieb, der sich mit dem Großhandel von Altmaterialien und Reststoffen (O.….recycling) befasste. Er war beim Finanzamt (FA) unter einer eigenen Steuernummer erfasst worden.
  • Unter der gleichen Anschrift hatte die Mutter des Klägers (M) einen Großhandel mit Rohprodukten, außer unedlen Metallen, ("Schrotthandel") betrieben. Die Betriebe nutzten einen gemeinsamen Betriebshof, der nur über eine einzige Zufahrt erreichbar war. Die Sortierung auf dem Betriebshof erfolgte getrennt nach Produktgruppen.
  • Nach dem Tod der M führte der Kläger als ihr Erbe auch ihren Betrieb fort. Er behielt die getrennte Buch- und Kontoführung bei.
  • Auch existierten unterschiedliche Schilder, das eine mit der Aufschrift "Schrott …" und das andere mit der Aufschrift "Büro …". Der Kläger gab für den "Schrotthandel" und für das "O. .…recycling" separate Gewerbesteuererklärungen ab. 

Das FA ging davon aus, dass seit der Übernahme des "Schrotthandels" der M durch den Kläger ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege und erließ für jedes der Streitjahre nur einen Gewerbesteuermessbescheid. Mit ihren Einsprüchen verfolgten die Kläger ihre Einschätzung weiter, es lägen zwei Betriebe vor. 

Mit den Einspruchsentscheidungen behandelte das FA weiterhin die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die hiergegen erhobene Klage beim Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. 

Im Revisionsverfahren vertrat der Kläger weiterhin die Auffassung, er habe zwei Betriebe geführt. Das FA beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidung: Prüfung des sachlichen Zusammenhangs

Die Revision ist zulässig. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. 

Ob eine natürliche Person einen oder mehrere gewerbliche Betriebe unterhält, richtet sich danach, inwieweit die Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind und inwieweit sie einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang aufweisen. Die allgemeinen Maßstäbe sind im Grundsatz auch anzuwenden, wenn zu einem eigenständigen Betrieb ein weiterer Betrieb hinzuerworben wird.

Gleichartige Betätigungen

Für gleichartige Betätigungen in der Hand desselben Unternehmers besteht eine Vermutung, dass ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein wird, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprechen. Diese Vermutung ist allerdings widerlegt, wenn kein Zusammenhang zwischen den Betätigungen gegeben ist.

Ungleichartige Betätigungen

Bei ungleichartigen Betätigungen stellt sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade umgekehrt dar. Grundsätzlich indiziert zwar die Ungleichartigkeit der Betätigungen das Vorliegen mehrerer Betriebe. Auch in solchen Fällen kann es sich aber um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handeln, wenn die verschiedenen Betätigungen wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen. 

Grad der Anforderungen an die Prüfung dieses Zusammenhangs

Für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, ist von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen und auf dieser Grundlage eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen.

Sachlicher Zusammenhang

Für die Feststellung des sachlichen Zusammenhangs hat die Rechtsprechung beispielhaft Merkmale entwickelt, die jedoch stets unter dem Vorbehalt einer je nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedlichen Gewichtung stehen. 

  • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen.
  • Ein organisatorischer Zusammenhang kann gegeben sein, wenn dieselben Räume und Einrichtungen genutzt werden, dieselben Mitarbeiter in beiden Bereichen arbeiten und der Einkauf ganz oder teilweise gemeinsam stattfindet.
  • Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung, ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung.

Auch im Fall der Übergabe

Geht ein Gewerbebetrieb auf eine natürliche Person über, die bereits einen Gewerbebetrieb unterhält, ändert das im Grundsatz nichts an der vorzunehmenden Prüfung. 

Das Vorliegen eines oder mehrerer Gewerbebetriebe ist nicht allein vom subjektiven Willen des Steuerpflichtigen abhängig. Eine Organisationsentscheidung des Steuerpflichtigen muss nach objektiven Kriterien feststellbar sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.

Es kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass vor der Betriebsübertragung mehrere selbständige Gewerbebetriebe bestanden haben. Sind keine Änderungen in der Betriebsführung nach der Betriebsübertragung erkennbar, kann dies ein Indiz dafür sein, dass weiterhin mehrere Betriebe vorliegen. Etwas anderes ergibt sich nicht bei der Übertragung eines Gewerbebetriebs im Ganzen – auch im Erbfall – auf einen anderen Unternehmer. 

Feststellungen des FG nicht ausreichend

Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Würdigung, der Kläger sei Inhaber eines einheitlichen Betriebs gewesen, und sie erlauben es dem Senat auch nicht, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Es bedarf hierzu der Beurteilung, wie der Steuerpflichtige seine gewerblichen Betätigungen gestaltet hat und somit der Feststellung derjenigen Tatsachen, die zur Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit sowie des sachlichen Zusammenhangs der Tätigkeiten von Bedeutung sind.

Das FG ist hierzu in wesentlichen Teilen von Vermutungen ausgegangen. Konkrete Feststellungen zur Gleich- oder Ungleichartigkeit der Tätigkeiten hat das FG nicht getroffen. Es wären u.a. Feststellungen dazu zu treffen gewesen, welche Art Metalle und Reststoffe der Kläger in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen angekauft hat, ob und in welcher Weise er diese aufbereitet und in welchem Zustand er sie folglich wieder verkauft hat. Das FG hat zwar angenommen, die Tätigkeiten des Klägers ergänzten einander. Es hat jedoch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, worin diese gegenseitige Ergänzung bestanden habe. 

Das FG hat auch nicht festgestellt, dass darüber hinaus Synergieeffekte zwischen den beiden gewerblichen Betätigungen des Klägers nach der Betriebsübertragung im Streitzeitraum bestanden haben. In diesem Zusammenhang hätte es konkreter Feststellungen zu den betreffenden Kunden- und Lieferantenkreisen bedurft. 

Weiter hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach dem Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten oder unterblieben sind.

Noch festzustellende Tatsachen

  • Für den zweiten Rechtsgang hat das FG diejenigen Tatsachen festzustellen und zu würdigen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, inwieweit die beiden Betätigungen gleichartig sind.
  • Dann hat das FG den sachlichen (wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen) Zusammenhang zwischen den beiden Betätigungen des Klägers nach Art und Ausmaß festzustellen und dem Grad der (Un-)Gleichartigkeit gegenüberzustellen.
  • Insbesondere unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Zusammenhangs hat es auch festzustellen und zu würdigen, inwieweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die für einen solchen Zusammenhang sprechen könnten, bereits vor dem Tod der M bestanden haben oder ob der Kläger nach dem Tod der M strukturelle Veränderungen in den Betriebsabläufen vorgenommen hat.
  • Soweit es den organisatorischen Zusammenhang betrifft, ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass der Kläger für beide Tätigkeiten Rechnungsbögen verwendet hat, die zwar ähnlich, aber nicht gleich sind. 

BFH, Urteil v. 28.1.2026, X R 8/23; veröffentlicht am 16.7.2026

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