FG Köln

Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung

Das FG Köln hat entschieden, dass ein Dokument nur dann eine berichtigungsfähige Rechnung ist, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Mann prüft Steuerunterlagen am Laptop im Homeoffice

Vorsteuerabzug bei mangelhaften Rechnungen

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Vorsteuerabzugs in den Veranlagungszeiträumen des Leistungsbezugs, nämlich den Jahren 2007 und 2008. Die Klägerin hatte für diese Streitjahre von der Firma Z Rechnungen bezogen, die das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung nicht zum Vorsteuerabzug zuließ. 

Es wurde beanstandet, dass die Rechnungen nicht alle Angaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthielten, insbesondere die Steuernummer des leistenden Unternehmens, Art und Umfang der erbrachten Leistung, Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer waren offenbar nicht enthalten. Da die Rechnungen noch während der steuerlichen Außenprüfung im Jahr 2012 berichtigt wurden, hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug (erst) für das Jahr der Berichtigung gewährt.

Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei fehlender Leistungsbeschreibung

Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug aus den Abrechnungsdokumenten der Firma Z für die Streitjahre zu Recht verwehrt. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass den ursprünglichen Abrechnungsdokumenten der Firma Z nicht nur mehrere der in § 14 Abs. 4 UStG vorausgesetzten Rechnungsangaben - wie die erteilte Steuernummer des Leistenden, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer oder der Leistungszeitpunkt - (zumindest teilweise) fehlten. Vielmehr fehlten auch jegliche Angaben zu der Art und dem Umfang der von der Firma Z erbrachten Leistungen. 

Die diesbezügliche Angabe "Umsatzbeteiligung 32 %" sei keinesfalls ausreichend, eine Leistung ordnungsgemäß zu beschreiben. Da wesentliche Grundangaben in den ursprünglichen Rechnungsdokumenten nicht vorhanden waren, seien diese auch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, also für die Streitjahre, berichtigungsfähig.

Rechtsprechung durch EuG und EuGH

Dass eine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung nicht rückwirkend berichtigt werden kann, dürfte zumindest noch bis zum letzten Jahr weitgehend einhellige Meinung gewesen sein. Allerdings hat das EuG (Urteil v. 11.2.2026, T-689/24) die Diskussion um den Vorsteuerabzug wieder neu entfacht, in dem es entschied, dass ein Vorsteuerabzug möglich sein muss, wenn die Rechnung zwar nicht im maßgebenden Besteuerungszeitraum/Voranmeldungszeitraum vorliegt, allerdings noch vor Abgabe der Steuererklärung zugegangen ist. 

Gegen dieses Urteil hat allerdings der 1. Generalanwalt beim EuGH die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens angeregt, was eigentlich bei schwerwiegenden Rechtsverstößen durchgeführt werden soll. Aufgrund der EuGH-Entscheidung (Urteil v. 12.3.2026, C-521/24, Aptiv Services Hungary Kft.) darf man wohl davon ausgehen, dass der EuGH die Auffassung des EuG nicht ohne Weiteres teilt. 

Ausblick auf das BFH-Revisionsverfahren

Allerdings hat der BFH (Beschluss v. 26.2.2026, V B 11/25) die Revision zum Urteil des FG Köln ausdrücklich zugelassen, nachdem die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hatte. Laut BFH soll konkret die folgende Rechtsfrage geklärt werden: Kann ein Vorsteuerabzug bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs geltend gemacht werden, obwohl das im Besteuerungszeitraum zugegangene Abrechnungsdokument nicht alle erforderlichen Angaben enthält? 

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Berichtigung der mangelhaften Rechnung dem Leistungsempfänger erst nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums zugeht.

Mit der Zulassung des Revisionsverfahrens ist die Sache wohl nicht mehr ganz so klar, wie sie noch vor einiger Zeit beurteilt worden wäre. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die unterschiedlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuG und des EuGH übereinanderlegt.

FG Köln, Urteil v. 15.11.2024, 9 K 1892/22


Schlagworte zum Thema:  Rechnung , Vorsteuerabzug
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