Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, berichtigungsfähige Rechnung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 7/26)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, soll es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren.
2. Die Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Ein Dokument ist nur dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Normenkette
UStG § 14a; UStG § 15; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6; UStDVO § 31 Abs. 5; UStG § 14
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 26.02.2026; Aktenzeichen V B 11/25)
BFH (Aktenzeichen V R 7/26)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Vorsteuerabzugs in den Veranlagungszeiträumen des Leistungsbezugs (den Streitjahren 2007 und 2008) aus Rechnungen der Firma Z, die während einer steuerlichen Außenprüfung im Jahr 2012 berichtigt wurden und für die der Beklagte den Vorsteuerabzug im Jahr der Berichtigung 2012 bereits gewährt hat.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G GmbH. In den Jahren 2011 und 2012 führte der Beklagte bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch (Bp-Berichte vom 20.03.2012). Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die aus d...