EuGH

Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung

Wer touristische Ausflugsfahrten veranstaltet, um darüber den Verkauf von Waren zu fördern, muss diese Leistungen nach der Margenbesteuerung für Reiseleistungen versteuern. Das gilt nach einem aktuellen EuGH-Urteil auch dann, wenn die Fahrten für den Veranstalter wirtschaftlich ein Verlustgeschäft sind.

Bus in Landschaft

 Einen Anspruch auf Erstattung der beim Einkauf der Reiseleistungen gezahlten Vorsteuer gibt es in diesem Fall nicht.

"Kaffeefahrten": Ausflugsfahrten zur Förderung des Warenverkaufs

Ein Unternehmen organisierte in den 1990er-Jahren sog. Kaffeefahrten. Dabei wurden Teilnehmer mit dem Bus zu touristischen Zielen gefahren, erhielten dort Verpflegung und ein touristisches Programm und wurden zugleich zu Verkaufsveranstaltungen eingeladen, bei denen das Unternehmen verschiedene Waren anbot.

Für die Busfahrt zahlten die Teilnehmer ein Entgelt. Dieses deckte aber nicht die vollen Kosten, die dem Unternehmen für den Einkauf der Beförderungsleistungen bei anderen Unternehmen entstanden. Die Differenz wurde durch die Einnahmen aus dem Warenverkauf ausgeglichen – wobei ein Kauf für die Teilnehmer nicht verpflichtend war. Manche Fahrten waren für die Teilnehmer sogar komplett kostenlos.

Das Unternehmen behandelte seine Tätigkeit nach den allgemeinen Mehrwertsteuerregeln und zog die volle Vorsteuer aus den eingekauften Beförderungsleistungen ab. Die Finanzverwaltung erkannte diesen Vorsteuerabzug später nur noch für die kostenlosen Fahrten an. Für die Fahrten mit teilweiser Kostendeckung durch die Teilnehmer wandte sie stattdessen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG an – mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.

Zentrale Fragen: Reiseleistungen trotz Verlust, Erstattungsanspruch bei negativer Marge

Zu klären war zunächst, ob solche Ausflugsfahrten überhaupt unter die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie fallen. Die zweite Vorlagefrage betraf den Fall, dass diese Marge negativ ist, also die Kosten für die eingekauften Leistungen höher sind als das von den Reisenden gezahlte Entgelt. Und schließlich: Führt eine solche negative Marge womöglich sogar zu einem Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer?

Reisecharakter bleibt erhalten, auch wenn kein klassisches Reisebüro handelt

Die Sonderregelung für Reisebüros gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Wirtschaftsteilnehmer, die im Rahmen einer anderen Haupttätigkeit gleichartige oder vergleichbare Reiseleistungen erbringen. Entscheidend ist allein, ob die angebotene Reiseleistung – hier die Busbeförderung – als eigenständige Hauptleistung oder nur als bloße Nebenleistung zu einer anderen Leistung anzusehen ist.

Nach dem EuGH-Urteil war die Busfahrt für die Teilnehmer keine bloße Zugabe zum Warenverkauf. Der Umstand, dass die Fahrten für das Unternehmen strukturell mit Verlust verbunden waren, ändere an dieser Einordnung nichts.

Kein Erstattungsanspruch bei negativer Marge

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität – wonach Unternehmer grundsätzlich vollständig von der im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit entstehenden Mehrwertsteuerlast entlastet werden sollen – führt nach dem EuGH-Urteil zu keinem anderen Ergebnis. Die Sonderregelung für Reisebüros sei eine bewusst geschaffene Ausnahme, und der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist deren notwendige Konsequenz.

Aus der Kombination von Art. 26 Abs. 2 und Abs. 4 der Sechsten Richtlinie ergebt sich zudem, dass die Richtlinie keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer vorsieht, wenn die Marge negativ ausfällt.

Ein solcher Erstattungsanspruch wäre zudem mit dem Ziel der Regelung unvereinbar, die Steuereinnahmen ausgewogen zwischen den beteiligten Staaten zu verteilen: Bei Reisen, die sich über mehrere Länder erstrecken, müsse sonst der Sitzstaat des Unternehmens Steuerbeträge erstatten, die tatsächlich in einem anderen Staat vereinnahmt wurden. 

Auch das Verbot einer pauschalen Berechnung der Marge – sie ist stets für jede einzelne Leistung zu ermitteln – spreche gegen einen Ausgleich zwischen Verlusten und Gewinnen aus verschiedenen Reiseleistungen.

EuGH, Urteil v. 10.9.2026, C‑565/24


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