Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
In seiner Entscheidung sah das Gericht jedoch von der Erhebung der Kosten ab und äußerte sich zur Möglichkeit einer Aufrechnung des Rückforderungsbetrags von Kindergeld für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 mit Kindergeld ab 2025 nach einem 2026 gestellten Antrag.
Kontaktabbruch zwischen Mutter und Tochter
Im konkreten Fall hatte eine Mutter für ihre volljährige Tochter Kindergeld beantragt und der Familienkasse mitgeteilt, die Tochter suche nach dem Schulabschluss einen Studienplatz. Auf dieser Grundlage bewilligte die Familienkasse Kindergeld ab August 2022.
Im weiteren Verlauf wurde die Situation unübersichtlich: Die Tochter bewarb sich zunächst erfolglos um einen Studienplatz, arbeitete zwischenzeitlich in Vollzeit und der Kontakt zwischen Mutter und Tochter brach schließlich vollständig ab. Die Mutter teilte der Familienkasse mit, sie könne ab Januar 2024 keine weiteren Angaben mehr machen, da sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter habe.
Familienkasse forderte Nachweise über Bewerbungsbemühungen
Die Familienkasse verlangte daraufhin Nachweise über Bewerbungsbemühungen der Tochter an. Da solche nicht vorgelegt wurden, forderte Sie ab Ende 2022 bereits ausgezahltes Kindergeld zurück.
FG: Rückforderung des Kindergelds rechtmäßig
Im Klageverfahren sagte die Tochter aus, sich erst Anfang 2025 um einen Studienplatz beworben zu haben. Vor dieser Zeit konnte das Gericht keine ernsthaften Bewerbungsbemühungen der Tochter feststellen. Daher blieb die Klage gegen die Rückforderung ohne Erfolg.
Aufrechnung möglich
Allerdings gab das Gericht der Mutter noch einen praktischen Hinweis: Da die Zeugenaussage der Tochter Anhaltspunkte dafür lieferte, dass sie sich Anfang 2025 erneut um einen Studienplatz beworben hat, könne erneut ein Kindergeldanspruch bestehen. Allerdings werde nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nachträglich ausgezahlt. Da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Auszahlung betreffe, sei eine Verrechnung älterer Kindergeldansprüche mit Erstattungsforderungen der Familienkasse nach § 47 AO weiterhin möglich.
Bemerkenswerte Kostenentscheidung
Obwohl die Klage abgewiesen wurde, muss die Mutter keine Gerichtskosten tragen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Aufgrund der tiefgreifenden Zerrüttung des Verhältnisses zu ihrer Tochter hatte sie schlicht keine Kenntnis davon, dass diese ihre Bewerbungsbemühungen eingestellt hatte. Die Familienkasse hätte zudem nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG auf eine Mitwirkung der Tochter selbst hinwirken können, tat dies aber nicht. Das Gericht wertete dies als unverschuldete Unkenntnis der Mutter über die tatsächlichen Verhältnisse.
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