Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
Langjähriger Streit um Fahrtkosten
Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-)Mutter. Für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als außergewöhnliche Kosten geltend. Im Streitjahr 2021 erklärten sie ebenfalls Fahrtkosten zur (Schwieger-)Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten von rund 13.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen. Der tatsächlich im Klageverfahren streitige Betrag belief sich auf 6.702,58 EUR.
Das Finanzamt lehnte den Abzug - wie auch in den Vorjahren - ab und berücksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Der Streit über die Fahrtkosten beschäftigt das FG Münster bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2015.
Keine Zwangsläufigkeit
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechungslinie zu den Streitjahren 2015, 2017 bis 2019 und 2020 konsequent fortgeführt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG. Das Gericht stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten nicht als sittlich missbilligenswert erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen.
Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeiträumen 2015, 2017 bis 2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt.
Neuer Pflege-Pauschbetrag ändert nichts an den Voraussetzungen
Die Kläger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechtslage begründet, die auch den Abzug nachgewiesener höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG ermöglicht.
Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Auch der Pflege-Pauschbetrag selbst setzt Zwangsläufigkeit der abgegoltenen Aufwendungen voraus, woran es im Urteilsfall fehle. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hatte, bedurfte jedoch keiner Entscheidung, da eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht in Betracht kam.
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