FG Münster

Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen

Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Fahrten zur Wohnung der Mutter bzw. Schwiegermutter im Zusammenhang mit deren persönlicher und häuslicher Pflege sowie für sonstige Fahrten nicht zwangsläufig sind. 

Auto Firmenwagen Privatnutzung autofahen Stau

Langjähriger Streit um Fahrtkosten

Die Kläger pflegten seit 2017 ihre schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-)Mutter, die an einem anderen Wohnort lebte. Für 2021 machten sie Fahrt-, Park- und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, gewährte aber einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 EUR.

Vergleichbare Fahrtkosten waren bereits in früheren Jahren vom FG Münster mit der Begründung abgelehnt worden, es handele sich um übliche familiäre Hilfeleistungen, die weder außergewöhnlich noch zwangsläufig seien. 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beriefen sich die Kläger im Klageverfahren für 2021 auf die geänderte Rechtslage zum Pflege-Pauschbetrag und verlangten statt der Pauschale die Berücksichtigung tatsächlicher Kosten von 6.702,58 EUR. Das Finanzamt beantragte Klageabweisung.

Keine Zwangsläufigkeit

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Kläger können weder die 5.981,10 EUR Fahrtkosten für die rund 300 km langen Hin- und Rückfahrten zur pflegebedürftigen (Schwieger-)Mutter noch weitere 721,48 EUR für Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Porto als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehen.

Entscheidend sei, dass die Aufwendungen nach Auffassung des FG nicht zwangsläufig entstanden sind. Die Kläger seien insbesondere nicht aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, die Pflege und Hilfsleistungen persönlich zu übernehmen. 

Es wäre ihnen zumutbar gewesen, hierfür Dritte bzw. professionelle oder soziale Dienste einzuschalten. Auch die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG ändere daran nichts. Sie erweitert nach Auffassung des FG nicht die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlich nachgewiesener Aufwendungen nach § 33 EStG. Der gewährte Pflege-Pauschbetrag von 1.100 EUR bleibe bestehen.

Entscheidend sei, ob die persönliche Übernahme der Pflege rechtlich, tatsächlich oder sittlich zwingend gewesen sei. Dies hat das FG im Streitfall verneint.

FG Münster, Urteil v. 26.6.2026, 4 K 2261/25 E


0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion