FG Düsseldorf

Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung

Nach einem Urteil des FG Düsseldorf können bestimmte Betriebsvorrichtungen und Zusatzleistungen in einem vermieteten Einkaufszentrum die erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer ausschließen.

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Im entschiedenen Fall wollte ein Unternehmen, das ein großes Einkaufszentrum betreibt, für die Jahre 2012 und 2013 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Das Einkaufszentrum umfasste Einzelhandelsflächen, Gastronomiebetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen wie einen Food Court.

Einige der Einrichtungen, darunter Fettabscheider, Lastenaufzüge und die Möblierung des Food Courts, wurden von den Mietern genutzt. Der Food Court enthielt einen gemeinschaftlicher Verzehrbereich mit Tischen, Stühlen und Theken, der von mehreren angrenzenden Gastronomiebetrieben mit Selbstbedienung genutzt wurde und zugleich allen Besuchern des Centers offenstand. Die Bewirtschaftung dieses Bereichs (Reinigung, Geschirrverteilung, Aufsicht über das Mobiliar) hatte die Eigentümerin an eine eigene Servicegesellschaft übertragen.

Unterschiedliche Bewertung für die Jahre 2012 und 2013

Für das Jahr 2012 erkannte das FG Düsseldorf an, dass einige der als Betriebsvorrichtungen eingestuften Anlagen – wie Fettabscheider und Lastenaufzüge – zwar grundsätzlich schädlich sein könnten. Dennoch wurde ihre Mitvermietung im konkreten Fall als unschädliches Nebengeschäft gewertet. Die Anlagen seien notwendig gewesen, um das Einkaufszentrum wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Auch in quantitativer Hinsicht überschritten sie nicht den Rahmen eines unbedeutenden Nebengeschäfts.

Im Jahr 2013 führte hingegen die Überlassung der Möblierung im Food Court an eine externe Gesellschaft zur Versagung der erweiterten Kürzung. Das Mobiliar sei speziell auf den Betrieb des Food Courts ausgelegt und zur Ausübung eines eigenständigen Gewerbebetriebs genutzt worden.

FG Düsseldorf, Urteil v. 15.6.2026, 14 K 1416/24 G


Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer
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