Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
§ 12 Abs. 3 ErbStG bestimmt, dass Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen ist. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG regelt, dass Grundbesitzwerte gesondert festzustellen sind, wenn der Wert für die Steuer (z.B. Schenkungsteuer) von Bedeutung ist.
§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG legt fest, dass im Zuge dieser gesonderten Feststellung auch entschieden wird, wem diese wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird – bei Miteigentumsanteilen erfolgt hier die anteilige Zurechnung der Flächen an den jeweiligen Erwerber.
Steht eine wirtschaftliche Einheit mehreren Personen zu, so enthält § 3 BewG den Grundsatz, dass diese einheitlich zu bewerten ist. Der auf diese Weise festgestellte Wert ist anschließend auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen.
Verfahrensgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Die Vorinstanz – FG München, Urteil v. 25.2.2015, 4 K 3683/12, EFG 2015 S. 1067 – hat u.a. entschieden, dass bei Erwerb eines Bruchteils an einem Grundstück die mangelnde Verkehrsfähigkeit des ideellen Miteigentumsanteils bei der Ermittlung des gemeinen Werts für Zwecke der Schenkungsteuer nicht wertmindernd zu berücksichtigen ist.
Die Revision gegen sein Urteil hat das FG München nicht zugelassen. Dagegen hat der betroffene Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Entscheidung: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Aufgeworfene Rechtfrage bereits geklärt
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei der Bemessung des gemeinen Werts wertmindernd zu berücksichtigen ist oder ob insoweit nicht berücksichtigungsfähige ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG vorliegen, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Diese Rechtsfrage ist durch den BFH-Beschluss v. 22.7.2005, II B 58/05 in BFH/NV 2005, 1980 bereits geklärt. Danach steht § 9 Abs. 2 BewG dem Nachweis entgegen, dass der Wert eines Miteigentumsanteils niedriger als der rechnerische Anteil am Wert des Gesamtgrundstücks ist. Für die Bewertung ist entscheidend, dass sich das Bruchteilseigentum bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt.
Hinweis: Entscheidung nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Der BFH hat damit klargestellt, dass der Nachweis eines niedrigeren Werts allein aufgrund des Bestehens eines Miteigentumsanteils unzulässig ist. Solche unüblichen Verkäufe von einzelnen Miteigentumsanteilen entsprechen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und können – so der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2005, 1980 – daher bei der Bewertung nach § 9 Abs. 2 BewG nicht berücksichtigt werden.
BFH, Beschluss v. 18.1.2016, II B 29/15 ; veröffentlicht am 13.8.2026
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