FG Düsseldorf

Einkünfte eines Fußballspielers aufgrund eines Ausrüstungs – und Werbevertrags

Das FG Düsseldorf hat entschieden, wann Prämien an einen Berufssportler sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG darstellen.

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Leistungen aus Vertrag mit Sportartikelhersteller

Der Steuerpflichtige ist Berufsfußballspieler und erzielte aufgrund dieser Tätigkeit nichtselbstständige Einkünfte. Im Mai 2019 schloss er mit einem Sportartikelhersteller (X) einen am 1.8.2019 beginnenden, auf eine Laufzeit von 5 Jahren angelegten Vertrag ab. Der Vertrag regelte insbesondere Folgendes: 

  • die Nutzung des Namens, des Bildes, anderer Attribute des Steuerpflichtigen durch X,
  • die Erbringung persönlicher Leistungen durch den Steuerpflichtigen 
  • die Nutzung seiner besonderen Fähigkeiten und Sachkunde im Fußballsport
  • die Unterstützung der Marke X
  • Werben für diese Marke 
  • die Verwendung der von X hergestellten Produkte durch den Steuerpflichtigen

 Der Steuerpflichtige erhielt von X im Vertragsjahr 2020/2021 Prämien in Höhe von insgesamt 19.000 EUR netto. Diesen Betrag stellte er in Rechnung für 

  • 15 Spiele im nationalen U19-Ligawettbewerb (Prämie: 4.000 EUR)
  • seinen ersten Einsatz in einem Vereinsspiel der 1. Fußball-Bundesliga im Alter von unter 18 Jahren (Prämie: 5.000 EUR) 
  • sein 1. Tor in einem Wettbewerbsspiel für die 1. Mannschaft eines Bundesligisten in der 1. Fußball-Bundesliga (Prämie: 10.000 EUR)

X überließ dem Steuerpflichtigen ferner Sportbekleidung im Wert von 9.023 EUR. Während der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung 2021 die vorgenannten Beträge als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) erklärte, ging das Finanzamt von gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen aus. 

Überlassung der Sportartikel

Nach erfolglosem Einspruch hatte die eingelegte Klage im Wesentlichen Erfolg. Das FG stellte zunächst klar, dass die Überlassung der Produkte durch X zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht zu Einnahmen oder Betriebseinnahmen im Rahmen einer Einkunftsart geführt hatten. Dem Steuerpflichtigen seien damit lediglich Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Ein Honorar für eine als einkunftsrelevant zu beurteilende Werbetätigkeit sei hingegen nicht gezahlt worden. 

Da er diese Produkte kostenfrei und nicht im Rahmen eines Einkunftstatbestands erhalten hatte, handele es sich steuerlich um nicht abziehbaren Drittaufwand, durch den ihm auch keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entstanden seien. 

Leistungsprämien 

Sodann entschied das FG, dass die Leistungsprämien, die der Steuerpflichtige im Streitjahr erhalten hatte, Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG darstellen. Insbesondere, so das FG, hat der Steuerpflichtige durch diese Leistungen keine Tätigkeit erbracht, die zu gewerblichen Einkünften führen konnte. 

Denn Zuwendungen an einen Berufssportler für besondere sportliche Leistungen stellen nur dann Betriebseinnahmen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit dar, wenn der Berufssportler selbstständig tätig ist und auf Grund einer durch Werbeaktivitäten begründeten Gewerblichkeit schon deshalb gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG erzielt. 

Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige die in Rede stehenden Vergütungen allein für Leistungen im Bereich des von ihm als Arbeitnehmer ausgeübten Leistungssports. Diese Vergütungen haben den Charakter einer Auslobung im Sinne von § 657 BGB und seien daher nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Denn durch die im Bereich des Fußballsports erbrachten Leistungen begründe der Steuerpflichtige keinen Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG.

Tragen der Sportbekleidung

Im Streitfall erfolge die gewerbliche Tätigkeit in Gestalt des Tragens der Sportbekleidung mit dem damit für den Hersteller verbundenen Werbeeffekt ohne Gewinnerzielungsabsicht, weil der Steuerpflichtige dafür keine Vergütung im Sinne eines über die Arbeitsmittelgestellung hinausgehenden Honorars erhielt, sodass es auch insoweit nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit kam. 

Wie geht es weiter?

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht wurde (Az. X B 40/26).

FG Düsseldorf, Urteil v. 31.3.2026, 10 K 48/25 E, G


Schlagworte zum Thema:  Gewerbliche Einkünfte , Sponsoring
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