Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
Fußballer als Markenbotschafter
Ein Fußballspieler schloss - vertreten durch seine Eltern - einen Ausrüstervertrag mit einem Sportartikelausrüster. Der Vertrag umfasste die Nutzung von Name, Bild und sonstigen Persönlichkeitsattributen des Spielers sowie dessen Verpflichtung, u. a. Produkte des Herstellers zu tragen und für die Marke zu werben.
Vergütet wurde der Spieler zum einen durch eine Basisvergütung und zum anderen durch Leistungsprämien. Zusätzlich stellte der Ausrüster dem Spieler kostenlos Sportprodukte für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung.
Im Streitjahr 2021 erzielte der Kläger aus dem Vertrag die vereinbarten Prämien sowie Sachbezüge in Form von Sportbekleidung. In der Steuererklärung erklärte er diese als sonstige Einkünfte.
Liegen gewerbliche Einkünfte vor?
Das Finanzamt behandelte diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte einen entsprechenden GewSt-Messbetrag.
Der Kläger wandte sich mit einem Einspruch dagegen und begehrte einen Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Dieser ergebe sich durch die Abschreibung des kommerzialisierbaren Teils seiner Persönlichkeitsrechte, die er in den Betrieb eingelegt habe.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Prämien sind Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Das FG Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Es hob den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos auf. Die Leistungsprämien, die der Kläger im Streitjahr erhalten hat, stellen Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG dar, ohne dass diese Leistungen den Tatbestand einer anderen Einkunftsart erfüllen, die § 22 Nr. 3 EStG gegenüber vorrangig wäre.
Es liege keine gewerbliche Tätigkeit vor, da die Leistungsprämien nicht für Werbeleistungen, sondern ausschließlich für sportliche Erfolge gezahlt wurden. Insbesondere habe der Kläger keine Tätigkeit erbracht, die zu gewerblichen Einkünften führen konnte. Vergütungen konnte der Kläger allein für Leistungen im Bereich des von ihm als Arbeitnehmer ausgeübten Leistungssports erhalten.
Die gelieferten Sportprodukte begründeten ebenso keine Betriebseinnahmen, da sie lediglich dazu dienten, dem Spieler die Vertragserfüllung zu ermöglichen.
Zudem stellte das FG klar, dass eine Teilwertabschreibung auf ein eingelegtes Namensrecht nicht möglich sei.
Wie geht es weiter?
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht wurde (Az. X B 40/26).
FG Düsseldorf, Urteil v. 31.3.2026, 10 K 48/25 E, G
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