1. Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungssteuer
Erbschaften und Schenkungen unterlagen in Österreich bis 31.7.2008 dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz vom 30.6.1955.
Das Erbschaftsteuergesetz wurde jedoch mit einer Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshof im Jahr 2006 als verfassungswidrig erkannt und eine Reparaturfrist bis 31.7.2008 gesetzt, die der österreichische Gesetzgeber jedoch verstreichen ließ. Damit kann wegen der Aufhebung des Grundtatbestands ab 1.8.2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhoben werden. Österreich gehört damit zu den neun Mitgliedstaaten der EU, in welchen im Erbfall keine Erbschaftsteuer erhoben wird. Auch die Schenkungssteuer wurde am 15.6.2007 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erachtet und wird seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben.
Insbesondere für ausländische Familienunternehmen, die eine Investition in Österreich in Betrachtung ziehen, könnte das Nichtbestehen der Erbschaft- und Schenkungssteuer ein entscheidendes Kriterium sein. Ferner wird in Österreich auch keine Vermögenssteuer erhoben.
2. Meldepflicht für Schenkungen
Nach Entfall der Schenkungssteuer wurde mit § 121a BAO eine Meldepflicht für Schenkungen betreffend folgende (taxativ aufgezählte) Wirtschaftsgüter eingeführt:
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Bargeld |
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Kapitalforderungen |
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Anteile an Kapital- und Personengesellschaften |
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Beteiligungen als stiller Gesellschafter |
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Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb |
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Bewegliches körperliches Vermögen, wie etwa Schmuck, und immaterielle Vermögensgegenstände, wie etwa Urheberrechte. |
Schenkungen von Grundstücken unterliegen dementsprechend beispielweise keiner Meldepflicht nach § 121a BAO. Eine Meldepflicht besteht weiters nur, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Schenker zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (und zwar selbst dann, wenn nach der Zweitwohnsitz-VO eine Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht besteht, sodass auch Neben- und Freizeitwohnsitze erfasst sind) oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Handelt es sich um eine juristische Person, muss deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sein. Ist einer dieser Anknüpfungspunkte gegeben, ist ohne Relevanz, wo das Vermögen belegen ist; so fällt etwa auch die Geldschenkung im Ausland unter den Anwendungsbereich.
Befreit von der Anzeigepflicht sind insbesondere folgende Vorgänge:
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Erwerbe zwischen nahen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 EUR innerhalb eines Jahres, |
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Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 EUR innerhalb von fünf Jahren, |
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Zuwendungen, die schon nach dem ÖstErbStG 1955 befreit waren, wie etwa Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung einer Wohnstätte, sowie |
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Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. |
Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb auf elektronischem Weg zu erfolgen. Anzeigeverpflichtet sind der Erwerber, der Schenker sowie Rechtsanwälte und Notare, die bei dem Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der Anzeige beauftragt wurden. Erstattet ein Verpflichteter Anzeige, entfällt die Anzeigepflicht der anderen vorgenannten Personen.
Unterbleibt trotz Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt eine Beweislastumkehr. D.h. der Steuerpflichtige muss in diesem Fall nachweisen, dass tatsächlich eine Schenkung vorliegt. Wird der Erwerb vorsätzlich nicht angezeigt, droht daneben eine Geldstrafe von bis zu 10 % des Werts des Erwerbs. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten möglich (somit nur innerhalb von 15 Monaten). In der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung nachzuholen.