Keine Regelverschonung bei Antrag auf Optionsverschonung

Das FG Münster urteilte zur Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger die Regelverschonung nach § 13a ErbStG für auf ihn schenkweise übertragene Anteile an einer OHG zu gewähren ist.

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt:Der Vater des Klägers schloss mit dem Sohn (Kläger) im Jahr 2018 einen Übergabevertrag. Vater und Sohn waren an der B.A.- OHG beteiligt. Sie vereinbarten, dass der Vater seine OHG-Beteiligung von 49 % im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn überträgt. Teils zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs, den der Kläger gegen seinen Vater bezüglich des Nachlasses der vorverstorbenen Mutter geltend machte und dessen Höhe die Vertragsbeteiligten auf 57.245 EUR bezifferten und teils als unentgeltliche Zuwendung, übertrug der Vater dem Kläger ferner ein unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit C). Die Vertragsbeteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Angaben in der Steuererklärung

In seiner Schenkungsteuererklärung vom 14.5.2019 kreuzte der Kläger bei der Frage "Wurde land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten geschenkt" die Antwort "nein" an. In der Anlage "Steuerentlastung für Unternehmensvermögen zur Schenkungssteuererklärung" und der hierzu beigefügten "Erklärung zur Optionsverschonung nach § 13a ErbStG" vom 14.5.2019 erklärte der Kläger "unwiderruflich, dass für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen" werde.

Die der Steuererklärung beigefügte "Ergänzungsliste: Schenkungsteuererklärung zu den Zeilen 40–47: Betriebsvermögen" wies für die X.-OHG einen gemeinen Wert von 293.039 EUR aus und den Anteil ihres Verwaltungsvermögens mit "90 % und mehr"; als nach §§ 13a, 13b Abs. 2 ErbStG (Unternehmensvermögen) begünstigtes Vermögen war die Zahl 0 angegeben.

Mit Bescheid erfolgte durch das Finanzamt C. die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 1.1.2019 für Zwecke der Schenkungsteuer betreffend die wirtschaftliche Einheit C. Die Art der wirtschaftlichen Einheit wurde als Betrieb der Land-Forstwirtschaft festgestellt, der Grundbesitzwert auf 575 EUR. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Das Finanzamt C. erließ infolge einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung betreffend die B. und A. X. OHG. Es stellte darin unter anderem den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 298.445 EUR fest und die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 212.664 EUR.

Optionsverschonung wurde nicht gewährt

Der Beklagte setzte Schenkungsteuer in Höhe von 2.891 EUR für einen steuerpflichtigen Erwerb von 41.300 EUR fest. Dabei wurde für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in vollem Umfang (575 EUR) Begünstigungen nach § 13a ErbStG gewährt. Für die Anteile an der OHG (298.445 EUR) gewährte er keinerlei Begünstigungen. Wegen Überschreitens der Verwaltungsvermögensquote von 20 % sei keine Optionsverschonung zu gewähren. Da die Optionsverschonung beantragt worden sei, könne keine Regelverschonung gewährt werden. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt und wie folgt begründet: Bei der Erstellung der Steuererklärung sei versehentlich die Optionsverschonung gewählt worden. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, lägen die Voraussetzungen für die Optionsverschonung auch nicht vor. Der Antrag auf Optionsverschonung werde zurückgenommen; es werde beantragt die Regelverschonung anzuwenden und die Steuer auf 0 EUR festzusetzen.

Danach erging ein geänderter Schenkungsteuerbescheid, in welchem die Steuer auf 0 EUR herabgesetzt wurde. Mit Einspruchsentscheidung wurde der Einspruch als unzulässig verworfen, da die Steuer 0 EUR beträgt und der Kläger somit nicht beschwert ist.

Keine Regelverschonung nach § 13a ErbStG

Obwohl sich der Kläger gegen einen sogenannten Nullbescheid wendet, liegt das nach § 40 FGO für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Denn es geht im Kern um die Frage, ob für die Schenkung der OHG-Anteile die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG für Betriebsvermögen zu gewähren ist. Der Schenker hat im Hinblick auf die Planung zukünftiger Erwerbsvorgänge ein rechtlich erhebliches Interesse daran zu wissen, ob und in welchem Umfang diese spezielle Steuerbegünstigung für den vorliegenden Erwerb greift. Danach richtet sich mittelbar, in welchem Umfang der Kläger für zukünftige Schenkungen den allgemeinen persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG noch nutzen kann.

Die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Die Steuer ist der Höhe nach zutreffend mit 0 EUR festgesetzt worden. Dabei hat der Beklagte zu Recht für die erworbenen OHG-Anteile weder die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG gewährt noch die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1-9 ErbStG. Die Optionsverschonung scheitert, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, an der im Streitfall überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 %.

Kläger optierte durch Antrag unwiderruflich zur Optionsverschonung

Da der Kläger in seiner Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich zur Optionsverschonung für die OHG-Anteile optiert hatte, war die Regelverschonung nicht zu gewähren. Die nach § 13a Abs. 10 ErbStG unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers bewirkt, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt werden.

Der Umstand, dass der Kläger bei Abgabe der Optionserklärung irrtümlich davon ausgegangen sein mag, dass der Übergabevertrag neben den OHG-Anteilen kein weiteres Betriebsvermögen betraf, ist für die Frage, ob die Regelverschonung für die OHG-Anteile zu gewähren ist, nicht erheblich. Der Kläger hat ausweislich der in seiner Steuererklärung gemachten eindeutigen Angaben für die OHG-Anteile zur Vollverschonung im Sinne des § 13a Abs. 10 ErbStG optieren wollen; insofern befand er sich in keinem Irrtum. Ein "Rückfall" zur Regelverschonung ist nach der unwiderruflichen Erklärung zur optionalen Vollverschonung nicht möglich, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die etwaige Fehlvorstellung, keine weitere wirtschaftliche Einheit außer den OHG-Anteilen erworben zu haben, berührt dabei die Abgabe der Erklärung zur Optionsverschonung nicht.

FG Münster, Urteil v. 27.10.2022, 3 K 3624/20 Erb