Schenker mit Wohnsitz in Deutschland und Schweden

Für den Fall, dass ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden hat, hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass es für die Schenkungsteuer auf seinen Lebensmittelpunkt ankommt. Dies gilt auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat.

Besteuerungsrecht in Schweden

Vor dem FG Baden-Württemberg klagten in drei Verfahren Geschwister. Der Vater der Kläger schenkte ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft. Er hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden, die Geschwister waren nicht im Inland ansässig. Fraglich war, ob in Deutschland Schenkungsteuer anfällt. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass das Besteuerungsrecht Schweden zustehe, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft gewesen sei. Das Finanzamt hat Revision eingelegt, Az. beim BFH II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20.

FG Baden-Württemberg, Urteile v. 5.8.2020, 7 K 2777/18, 7 K 2778/18, 7 K 2779/18, veröffentlicht am 17.11.2020

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