Steuerbegünstigung für ein Baudenkmal
Baudenkmal in Frankreich
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Der Kläger hat mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter. In den Streitjahren 2010 bis 2014 befand sich der Familienwohnsitz in Frankreich. Bereits 2008 hatte der Kläger das Alleineigentum an 47 % eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes erworben. Es handelte sich dabei um eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss mit einem Garten. Von 2008 bis 2010 beauftragten der Kläger und seine Lebensgefährtin umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen, für die insgesamt Aufwendungen i. H. von 370.112,39 EUR (brutto) entstanden. Der Kläger beantragte den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG.
Steuerbegünstigung als Sonderausgabenabzug?
Der Kläger beantragte für die Baumaßnamen einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG. Nach Angaben des Klägers fand keine (vorherige) Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland oder in Frankreich statt. Das ist aber laut FG Baden-Württemberg Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Das Gericht wies die Klage daher ab. Die Revision ist unter X R 4/21 beim BFH anhängig.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.01.2021 - 3 K 1948/18 (veröffentlicht mit Newsletter 2/2021)
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