Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung für Sanierungsmaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen Baudenkmal. Abstimmungserfordernis
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerbegünstigung für Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal im EU-Ausland (hier: Elsass) kann nicht gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen nicht in Abstimmung mit der zuständigen (hier: französischen) Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind, obwohl das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaats eine solche Abstimmung vorsieht.
Normenkette
EStG § 10f Abs. 1, 5, § 7i Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 (Streitjahre) für sein in A-Elsass / Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum den Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) beanspruchen kann.
Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. […] Der Kläger ist in Deutschland aufgrund eines Wohnsitzes in X unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Diese Wohnung nutzt der Kläger regelmäßig für Übernachtungen. In den dortigen Räumlichkeiten befindet sich auch die Praxis des Klägers.
Der Kläger ist nicht verheiratet. Mit seiner Lebensgefährtin L hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befindet sich in A-Elsass / Frankreich, zunächst in einer Mietwohnung unter der Anschrift […] und nach den Abgaben des Klägers im
Einspruchsverfahren seit Mitte 2010 in der im alleinigen (Wohnungs-)Eigentum des Klägers stehenden Wohnung in der Avenue ….
Bei dem Gebäude in der Avenue … […] handelt es sich...