Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts
Schenkung eines Grundstücks
Im Januar 2019 wurde die Klägerin mit einem Mietwohngrundstück ihrer Tante beschenkt. Die behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zurück. Der Klägerin gehört zudem ein Grundstück mit Gebäude, in dem sie lebt und ein Blumengeschäft betreibt sowie der hälftige Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung. Beide Grundstücke sind mit Grundschulden belastet.
Antrag auf Stundung
Für die Schenkung setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Scheinkungsteuer i. H. von rund 7.000 EUR fest. Die Klägerin beantrage eine Stundung der Steuer und begründete dies insbesondere wie folgt:
- Durch das erworbene Grundstück erzielt sie keine Einnahmen, da ein Nießbrauchsvorbehalt besteht.
- Sie erzielte geringe Einkünfte (ca. 20.500 EUR in 2017 bei Krankenversicherungsbeiträgen von 7.700 EUR).
- Aufgrund der beiden Grundstücke, die in ihrem Eigentum sind, hat sie eine hohe Darlehensbelastung zu tragen.
- Sie legte eine Bescheinigung der Hausbank vor, wonach sie keine weiteren Kredite erhält.
Das Finanzamt lehnte die Stundung ab, da auch die Tante zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden könne. Allerdings setze dies eine erfolglose Vollstreckung bei der Klägerin voraus.
Stundung der Schenkungsteuer
Die Klägerin verwies im Klageverfahren auf die coronabedingte zeitweise Schließung ihres Blumengeschäfts und reichte eine Liquiditätsrechnung ein: Im Jahr 2019 verfügte sie über finanzielle Mittel i. H. von knapp 5.000 EUR. Sie erbrachte die im Klageverfahren auf ca. 10.500 EUR heraufgesetzte Schenkungsteuer durch eine Drittschuldnerzahlung aufgrund einer Kontopfändung und durch ein Darlehen ihrer Mutter. Das FG Münster entschied zugunsten der Klägerin und stellte klar, dass hier ein Anspruch auf Stundung der Schenkungsteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren besteht.
FG Münster, Urteil v. 11.3.2012, 3 K 3054/19 AO , veröffentlicht am 15.4.2021
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