§ 23 EStG: Anteile an Personengesellschaften

Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Konkret bedeutet dies, dass die Teilakte eines privaten Veräußerungsgeschäfts (Anschaffung und Veräußerung) auch durch den Erwerb eines Gesellschaftsanteils verwirklicht werden können. Darüber hinaus kann eine von der Personengesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung einer Immobilie aus dem Gesamthandsvermögen auf einen Dritten dem Gesellschafter als Veräußerungsgeschäft anteilig zuzurechnen sein (BFH, Urteil v. 21.1.2014, IX R 9/13, BStBl 2016 II S. 515).

Keine gesonderte und einheitliche Feststellung

In derartigen Fällen ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktion oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH, Urteil v. 19.11.2019, IX R 24/18, BStBl 2020 II S. 225).

Teil 5: Gewinnermittlung