Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
Im entschiedenen Fall erwarb der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 für 6 bis 9 Passagiere. Das Flugzeug hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle Vercharterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für den Erblasser entstanden. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug verkauft.
Finanzamt: keine Überschusserzielungsabsicht
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.
FG: Kein typischer Hobbybereich
Das Gericht gab der Klage statt. Nach Abwägung aller Umstände bejahte es die Einkunftserzielungsabsicht, sodass die Verluste steuerlich zu berücksichtigen seien. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr sei sie durch die Einschaltung der Vercharterer professionell betrieben. Der Erblasser selbst habe auch über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich für den Senat nicht feststellen.
Hinnahme der Verluste wirtschaftlich begründbar
Die Hinnahme der Verluste sei wirtschaftlich begründbar, insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren zeige im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.2026, 9 K 1503/24 E,F
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