Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
Im Fall sei entscheidend, dass eine private Nutzung nicht stattfand, das Flugzeug unter Einschaltung eines Vercharterers am Markt angeboten wurde, auf den geschäftlichen Misserfolg nach einer Anlaufphase von 5 Jahren mit einem Wechsel des Vercharterers und sodann mit dem Verkauf des Jets reagiert wurde und der Vermieter bei seiner Investition über einen Zeitraum von 30 Jahren von einem Totalüberschuss ausgehen durfte.
Anerkennung von Werbungskosten
Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014. Streitig ist, ob die Verluste aus der Vermietung eines vom Erblasser im Jahr 2006 erworbenen und bis 2014 vercharterten Flugzeugs steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kläger machen geltend, der Erblasser habe das Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet. Die wirtschaftlich schlechte Entwicklung sei insbesondere auf die Finanzkrise zurückzuführen. Der Wechsel des Vercharterers und der spätere Verkauf des Flugzeugs belegten die Gewinnerzielungsabsicht.
Das Finanzamt verneinte eine Überschusserzielungsabsicht. Die nachträglich erstellte Totalüberschussprognose sei ungeeignet und die Vermietung aufgrund der Vertragsgestaltung und der zu erwartenden Kosten von Anfang an nicht geeignet gewesen, einen Totalüberschuss zu erzielen. Daher seien die geltend gemachten Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Wirtschaftlich nachvollziehbares Handeln
Das FG hat der Klage stattgegeben. Es bejaht, dass der Erblasser mit der Vermietung des Flugzeugs über einen Vercharterer mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Die jahrelangen Verluste führten nicht zur Annahme einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei, weil das Flugzeug weder privat genutzt wurde noch persönliche Motive (Hobby, Repräsentation oder Steuersparmodell) nachgewiesen werden konnten.
Der Erblasser reagierte zudem wirtschaftlich nachvollziehbar auf die anhaltenden Verluste (Wechsel des Vercharterers, späterer Verkauf), und eine langfristige Prognose ließ einen Totalüberschuss als möglich erscheinen.
Deshalb seien die Verluste steuerlich anzuerkennen und die Einkommensteuer- sowie Verlustfeststellungsbescheide entsprechend zu ändern.
Urteil rechtskräftig
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Nach Auskunft des FG wurde auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026