Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
Sale and Purchase Agreement über Kommanditanteile
Der Vater der Klägerin war als Kommanditist am Vermögen einer KG beteiligt. 2009 schlossen die Klägerin und ihr Vater einen Unterbeteiligungsvertrag über die Beteiligung des Vaters an der KG. In den Jahren 2013 und 2015 räumte der Vater der Klägerin schenkweise zwei Erhöhungen der Unterbeteiligung ein. Für beide Schenkungen wurde die Optionsverschonung gewählt, sodass die Schenkungsteuer 0 EUR betrug. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin, seine Kommanditanteile zu veräußern (Sale and Purchase Agreement, SPA).
Abtretung durch Freigaben verzögert
Die Verpflichtungen unterlagen nach dem SPA verschiedenen aufschiebenden Bedingungen. Unter anderem sollten der Abschluss gemäß der geltenden Fusionskontrollgesetze zulässig sein und eine Genehmigung der Europäischen Zentralbank vorliegen. Nach Erteilung der Kartellrechtsfreigabe im März 2020 und der Freigabe durch die EZB im September 2021 traten die Verkäufer im September 2021 ihre Kommanditanteile ab.
Streit um Behaltensfrist für Optionsverschonung
Das Finanzamt änderte die Schenkungssteuerbescheide und berücksichtigte bei der Anwendung der Optionsverschonung im Bescheid 2013 nur noch einen Freibetrag in Höhe von 6/7 und im Bescheid 2015 nur noch einen Freibetrag in Höhe von 5/7, da mit Abschluss des SPA im März 2020 bereits ein vertraglich begründeter Anspruch beider Parteien vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein, da eine erbschaftsteuerrechtlich relevante Veräußerung erst im September 2021 und damit bezüglich der Schenkung 2013 erst nach vollständigem Ablauf und bezüglich der Schenkung 2015 erst nach Ablauf 6 voller Jahre der 7-jährigen Behaltensfrist stattgefunden habe.
Veräußerungstatbestand bei Vertragsschluss noch nicht erfüllt
Die Klage hat Erfolg. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind die in § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. verwendeten Begriffe der Veräußerung des Anteils an einer KG eng an das Ertragsteuerrecht angelehnt und entsprechend auszulegen (so z. B. FG Düsseldorf, Urteil v. 5.4.2006, 4 K 3585/02 Erb, EFG 2006 S. 991). Somit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. aufgrund des Abschlusses des SPA im März 2020 nicht erfüllt.
Urteil im Einklang mit früheren Entscheidungen
Das für den Steuerpflichtigen positive Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH- und FG-Rechtsprechung folgt. So hat der BFH in seinem Urteil BFH, Urteil v. 1.7.2020, II R 19/18, klargestellt, dass für einen eigenen, nur für Zwecke der Erbschaftsteuer geltenden Begriff der Betriebsaufgabe oder Veräußerung, der sich nicht an den ertragsteuerrechtlichen Begriffen orientiert, kein Anlass besteht.
Allerdings wurde Revision zugelassen und das Verfahren ist beim BFH, II R 1/26 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 12.12.2025, 3 K 695/24 Erb
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