FG Münster

Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens


Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

Das FG Münster hat entschieden, dass für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich ist.

Im entschiedenen Fall räumte der Vater räumte seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 1.10. 2013 und 1.3.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1.3.2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.

Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.

Finanzamt: Behaltensfrist anteilig unterschritten

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils in Höhe von 0 EUR  fest. Im Juni 2023 änderte das Finanzamt die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i. H. v. 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei. 

FG Münster: Keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung

Dieser Beurteilung folgte das FG Münster nicht und hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) liege mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor.

Zunächst sei die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Nach Auffassung des Senats habe die Unterbeteiligung der Klägerin fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall.

Schuldrechtliche Verpflichtung genügt nicht

Darüber hinaus sei für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke werde der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.

Auch der Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genüge dem nicht.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Az II R 1/26 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 12.12.2025, 3 K 695/24 Erb, veröffentlicht mit Newsletter des FG Münster v. 15.1.2026


Schlagworte zum Thema:  Erbschaftsteuer
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