Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
Klage eines Handelsvertreters für Versicherungen
Im konkreten Fall vermittelte der Kläger zu 2. als Handelsvertreter i. S. d. § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand unter anderem (Bestands-)Provisionen.
Ab 2008 führte der Kläger zu 2. das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als oHG (Klägerin zu 1.) fort. Im Jahr 2016 war der Kläger zu 2. am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1. zu 50 % beteiligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 übertrug der Kläger zu 2. jeweils 10 % des Versicherungsgesamtbestands der Klägerin zu 1. an zwei andere Gesellschafter der Klägerin zu 1.
Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger zu 2. jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Dem Kläger zu 2. verblieb ab dem 1.2.2018 ein Anteil am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1. von 10%. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.
Finanzamt: Keine Zusammenballung von Einkünften
Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger zu 2. keine tarifbegünstigten Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers zu 2. in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
FG Münster: Ausgleichszahlungen sind tarifbegünstigte Einkünfte
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 seien tarifbegünstigte Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führten durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung.
Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen des Klägers zu 2. nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher.
Zudem sei jede Teilbestandsabgabe eigenständig zu betrachten, da der Kläger zu 2. die jeweilige Entstehung der Ansprüche alleine habe nicht herbeiführen können. Es habe jeweils der Mitwirkung des Versicherers bedurft.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 6/26 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 13.2.2026, 4 K 1985/22 F
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