Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Aus einer Anzahlungsrechnung ist der Vorsteuerabzug jedoch nur zulässig, wenn der Rechnungsempfänger bei Zahlung davon ausgehen konnte, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.
Grundsätzliches
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Falls der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Die Sonderregelung zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen ist besonders bedeutsam, wenn Vorauszahlungen geleistet werden, ohne dass es infolge Anlagebetrugs zu einer tatsächlichen Leistung kommt.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungen für den geplanten Erwerb infolge Anlagebetrugs aber tatsächlich nicht gelieferter PV-Anlagen besteht.
Sachverhalt: Vorauskasse auf nicht gelieferte PV-Anlagen
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell, dass vorsah, dass eine GmbH & Co. KG PV-Anlagen an Kunden veräußert und die Anlagen sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an Dritte verpachtet werden.
- Zwei Rechnungen rechneten im Dez. 2010 jeweils eine PV-Anlage ab. Die Rechnungen enthalten den Hinweis „Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum“. Eine Rechnung enthält bei den Zahlungsmodalitäten den Hinweis "Vorkasse".
- Die Rechnung mit dem Hinweis "Vorkasse" wurde im Jan. 2011 gezahlt. Die Klägerin erhielt daraufhin einen Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Anlagenpächter ausgehändigt worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dez. 2011 gezahlt.
- Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin als Verpächterin jeweils einen (umsatzsteuerpflichtigen) Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab.
- Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil die Klägerin infolge Anlagebetrugs keine Verfügungsmacht an der PV-Anlage erlangt habe.
FG München: Anzahlungsrechnung muss für den Vorsteuerabzug als solche erkennbar sein
Das FG München (Urteil v. 26.9.2023, 5 K 1017/20, EFG 2024, 171) ließ den Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung mit dem Hinweis "Vorkasse" zu. Bei der zweiten Rechnung handele es sich nicht um eine Anzahlungsrechnung, so dass der Vorsteuerabzug mangels Verschaffung der Verfügungsmacht zu versagen sei. Eine Anzahlungsrechnung wurde verneint, weil diese aus sich heraus nicht erkennbar war.
Entscheidung: Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen auch ohne Hinweis "Vorkasse" möglich
Der BFH wies die Revision gegen den von der Vorinstanz gewährten Vorsteuerabzug als unbegründet zurück. Im zweiten Rechtsgang hat das FG zudem zu prüfen, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus der zweiten Rechnung berechtigt ist.
- Die Klägerin war im Hinblick auf die Aufnahme einer Verpachtungstätigkeit als Unternehmerin anzusehen.
- Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit Hinweis "Vorkasse" bestand nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG (Anzahlungsrechnung).
- Der Vorsteuerabzug wäre nur dann zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Dienstleistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird. Hiervon war nicht auszugehen.
- Für die weitere Rechnung könnte trotz fehlendem Hinweis auf "Vorkasse" ein Vorsteuerabzug möglich sein. Denn eine ‑‑zum Vorsteuerabzug berechtigende‑‑ Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne derartigen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Wegen vermeintlichen Anlagenlieferungen Anfang 2011 und der Zahlung der weiteren Rechnung im Dez. 2011 spricht nach Auffassung des BFH vieles dafür, dass keine Anzahlungsleistung für eine zukünftig noch auszuführende Leistung vorliegt (Rz. 41 und 42).
Praxishinweis
Die Entscheidung ist über die Lieferung von PV-Anlagen hinaus für sämtliche Anzahlungsrechnungen – gerade auch im Zusammenhang mit Anlagebetrug – bedeutsam. Nur bei PV-Anlagenlieferungen ergibt sich die Problematik seit Einführung des 0-Steuersatzes nicht mehr.
BFH, Urteil v. 4.12.2025, V R 38/23; veröffentlicht am 23.4.2026
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