§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst keine Zinsforderungen
Sachverhalt: FA erkennt Gewinnminderungen nicht an
Der zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich in komprimierter Form wie folgt darstellen:
- Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr 2013 A war. Dieser war zugleich zu 66 % an einer zweiten GmbH beteiligt war, während die restlichen Anteile in Höhe von 34 % vom Geschäftsführer B gehalten wurden.
- Beide Gesellschaften unterhielten Konten bei der S‑Bank. Die zweite GmbH verfügte über ein Kontokorrentkonto, dessen Kreditlinie vollständig ausgeschöpft war.
- Die Klägerin hatte seit 2002 eine Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der zweiten GmbH übernommen. A und B bürgten zusätzlich privat gegenüber der S-Bank für Verbindlichkeiten der GmbH.
- Die Klägerin gewährte der zweiten GmbH mehrere Darlehen, teils zur Umschuldung, teils weil die S-Bank die Klägerin aus der Bürgschaft direkt in Anspruch nahm. Die Darlehen wurden teilweise besichert (Forderungsabtretungen), teilweise unbesichert.
- Zum 29.11.2013 bestanden Forderungen der Klägerin gegen die zweite GmbH von 127.867 EUR.
- Um eine Überschuldung der zweiten GmbH zu vermeiden, vereinbarten die Parteien am 29.11.2013 einen Rangrücktritt. Die Klägerin verzichtete zudem ausdrücklich auf Zinsen ab 1.1.2013.
- Daraufhin nahm die Klägerin am 29.11.2013 Einzelwertberichtigungen für die Forderungen und den Zinsverzichterfolgswirksam vor (insgesamt rund 136.646 EUR).
- 2014 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zweiten GmbH mangels Masse abgelehnt; 2015 wurde sie aus dem Handelsregister gelöscht.
- Das FA veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung (Bescheide vom 24.03.2015). Eine anschließende Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin gebuchten Gewinnminderungen in Höhe von 136.646 EUR gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG nicht abzugsfähig seien. Das FA änderte daraufhin die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide und hob den Vorbehalt auf.
Das FA wies den Einspruch zurück. Es begründete dies damit, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 4 KStG sämtliche realisierten Wertverluste erfasse, einschließlich des Zinsverzichts aus der Rangrücktrittsvereinbarung. Die Verluste seien Folge der Inanspruchnahme aus Bürgschaften; zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein fremder Dritter die Darlehen unter gleichen Bedingungen gewährt hätte.
Die anschließende Klage vor dem FG Berlin‑Brandenburg hatte nur teilweise Erfolg: Das FG gab der Klage nur insoweit statt, als die vom FA nicht berücksichtigten Gewinnminderungen in Höhe von 136.646 EUR auch Zinsforderungen in Höhe von 11.949 EUR enthielten. Gegen dieses Urteil legten sowohl das FA als auch die Klägerin Revision ein.
Entscheidung: § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG erfasst keine Nähebeziehung zu einer natürlichen Person
Die Revisionen beider Beteiligten sind begründet. Das Urteil des FG wird vollständig aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das FG ist – entgegen der Revision des FA – zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst werden. Allerdings hat es – mit der Revision der Klägerin – rechtsirrig angenommen, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch eine Nähebeziehung zu einer natürlichen Person erfasst. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat zudem nicht entscheiden, ob die Vorgänge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an A darstellen. Daher ist die Sache insgesamt nicht spruchreif.
Unstreitig hat die Klägerin ihren Gewinn um 136.646 EUR mindern dürfen: Die Teilwertabschreibung der Forderungen (127.867 EUR) auf 0 EUR war zulässig, da der qualifizierte Rangrücktritt die Forderungen wirtschaftlich wertlos machte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Der Zinsverzicht ab 1.1.2013 führte zu einem unmittelbaren Wegfall der Forderungen und damit zu einer gewinnmindernden Ausbuchung.
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst keine Zinsforderungen
Dem FG ist – entgegen dem Revisionsvorbringen des FA – zunächst darin zu folgen, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch Satz 7 KStG erfasst werden. Sie treten nicht an die Stelle des Anteils, dessen gewinnwirksame Wertminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ausgeschlossen wird, und sind nicht Teil der eigenkapitalähnlichen Finanzierung. Den Zinsforderungen liegt auch keine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG zugrunde; es handelt sich lediglich um laufende Schuldzinsen, nicht um gestundete oder novierte Forderungen mit Darlehenscharakter. Damit sind die Zinsverluste nicht von § 8b Abs. 3 KStG umfasst.
Zum Tatbestandsmerkmal „Nahestehen“ i.S. von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG
Das FG hat § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG falsch ausgelegt. Die Norm erweitert Satz 4 nur auf dem dort genannten Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG. Da Satz 4 ausschließlich körperschaftliche Gesellschafter voraussetzt, kann Satz 5 nicht auf eine natürliche Person ausgedehnt werden.
Nicht zu folgen ist auch der Argumentation des FG, die Einbeziehung natürlicher Personen als Gesellschafter im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG aus der erst nach dem Streitjahr erfolgten Einführung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG abzuleiten. Die spätere Einführung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ändert daran nichts und ist für das Streitjahr ohne Bedeutung. Folge: Keine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 5 KStG.
Da eine Gewinnkorrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG aus den vorstehenden Gründen ausscheidet, muss der Senat nicht über die Frage entscheiden, ob die Klägerin nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG den Nachweis erbracht hat, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt hätte.
Bisher keine Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Das FG Urteil kann insgesamt keinen Bestand haben, weil das FG – aus seiner Sicht konsequent – nicht geprüft hat, ob die Darlehensgewährungen und Sicherheiten vGA der Klägerin an A darstellen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Bei nicht fremdüblichen Darlehen oder Sicherheiten zwischen Schwestergesellschaften kann eine vGA an den gemeinsamen Gesellschafter vorliegen. Der BFH hat dies mehrfach bestätigt (u.a. I R 61/07; I R 5/14). Danach kann eine vGA vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gegeben hat und sie die Darlehensforderung in der Folge auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben muss. Das FG hat bezogen auf das Vorliegen von vGA der Klägerin an ihren Alleingesellschafter A bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
BFH, Urteil v. 1.4.2026, I R 11/24; veröffentlicht am 11.6.2026
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