Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
In solchen Fällen ist das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden, bei dem die Umsatzsteuerjahreserklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.
Erstattung von Vorsteuerbeträgen
Im entschiedenen Fall beantragte ein niederländischer Unternehmer die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für verschiedene Zeiträume des Jahres 2022 im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens. Das Unternehmen hatte in Deutschland ein Sektionaltor an eine Privatperson geliefert, vor Ort montiert und programmiert. Für diese Leistung wurde deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt.
Die Ablehnung der Anträge wurde damit begründet, dass das Unternehmen aufgrund der ausgeführten Werklieferung an eine Privatperson in Deutschland steuerpflichtig geworden sei und daher dem allgemeinen Besteuerungsverfahren unterliege. Zudem seien die Anträge nicht fristgerecht gestellt worden.
FG: Vorsteuervergütungsverfahren nicht anwendbar
Die Ablehnung der Vorsteuervergütung war aus Sicht des FG Köln rechtmäßig. Nach § 59 Nr. 1 UStDV ist das besondere Vergütungsverfahren nur möglich, wenn der Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze oder lediglich solche ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (z. B. nach § 13b UStG). Im vorliegenden Fall habe es es sich jedoch um eine Werklieferung an eine Privatperson gehandelt, sodass das Unternehmen selbst die Umsatzsteuer schulden musste. Dies schließe die Anwendung des besonderen Vergütungsverfahrens aus.
Darüber hinaus seien die Anträge nicht fristgerecht gestellt worden. Nach § 61 Abs. 2 UStDV müssen Vergütungsanträge spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, eingereicht werden. Diese Frist war hier abgelaufen, und eine Verlängerung sei rechtlich ausgeschlossen, da es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist handele.
Allgemeines Besteuerungsverfahren erforderlich
Unternehmer wie der hier betroffene müssen stattdessen das allgemeine Besteuerungsverfahren nach den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4a UStG nutzen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dies gelte auch dann, wenn nur einzelne steuerpflichtige Umsätze im Inland ausgeführt wurden.
Ein Wechsel zwischen dem besonderen Vergütungsverfahren und dem allgemeinen Besteuerungsverfahren innerhalb eines Kalenderjahres sei nicht vorgesehen. Wenn ein Unternehmen einmal steuerpflichtige Umsätze im Inland erzielt hat, müsse es alle Vorsteuerbeträge dieses Jahres im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens geltend machen.
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