Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
Ob es sich bei Aufwendungen um "außerordentliche" Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist unter anderem der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Nach § 157 Abs. 5 Satz 2 BewG ist der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.
Lässt sich der Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, ist der Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. In diesem Fall kann nach § 199 Abs. 1 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Fraglich war im Urteilsfall, ob bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form von Zollabgaben samt darauf angefallener Zinsaufwendungen als außerordentliche Aufwendungen i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG den Ausgangswerten hinzuzurechnen sind.
Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Die Klägerin betreibt als GmbH eine Spedition. Zum 1.1.2017 schenkte der Beigeladene zu 1. dem Beigeladenen zu 2. 50 % der Anteile an der Beigeladenen zu 3., einer GmbH.
- Das Finanzamt (FA) stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 1.1.2017 den Wert des Anteils an der Klägerin aufgrund des vereinfachten Ertragswertverfahrens fest. Darin rechnete das FA die von der Klägerin gezahlten Verzugszinsen für die Zahlung von Zollabgaben nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert als außerordentliche Aufwendungen hinzu.
- Die Klägerin war der Auffassung, die Zinsaufwendungen seien bei der Anteilsbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen.
Die gegen den Feststellungsbescheid erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidung: Zinsaufwand für Zollabgabe stellt außerordentliche Aufwendung dar
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Zinsaufwand aus der Inanspruchnahme für die Zollabgaben eine außerordentliche Aufwendung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG darstellt.
Der Wert des Anteils an der Klägerin ist im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG zu ermitteln und festzustellen. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Außerordentliche Aufwendung
Das FG hat zutreffend angenommen, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts der hier allein streitige Aufwand für die Verzugszinsen für die Zollabgaben eine außerordentliche Aufwendung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG darstellt und daher dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG hinzuzurechnen ist.
Im Gesetz ist der Begriff der hinzuzurechnenden außerordentlichen Aufwendungen ebenso wie der der abzuziehenden außerordentlichen Erträge nicht definiert. Der unbestimmte Gesetzesbegriff ist daher auszulegen. Maßgebend dafür ist zunächst der im Wortlaut zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, ferner die systematische Stellung und der Zweck der Norm. Aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass "außerordentlicher" Aufwand hinzuzurechnen ist. Dazu zählt Betriebsaufwand, der bei der normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Solche Positionen des steuerrechtlichen Bilanzgewinns unterliegen einer Korrektur, die entweder nur einmal aufgetreten sind oder aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit keine Rückschlüsse auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag zulassen.
Nichts anderes folgt auch aus der teleologischen Auslegung. Ziel des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist es, einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Die Hinzurechnungen und Abzüge nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG sollen dabei den Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Ausgangswert) um solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen bereinigen, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Zweck der Korrekturen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG ist es, Aufwands- und Ertragsposten auszuscheiden, die für die Erzielung des Zukunftsertrags nicht repräsentativ sind, da sie sich vermutlich nicht wiederholen werden.
Auch systematische, insbesondere handelsrechtliche Erwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
Gesamtwürdigung der konkreten Umstände
Ob es sich im Betrachtungszeitraum um außerordentliche Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Streitfall hat das FG diese Auslegungsgrundsätze seiner Gesamtwürdigung des Streitfalls zugrunde gelegt und ist im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem streitigen Zinsaufwand um einen außerordentlichen Aufwand handelt, der dem Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG hinzuzurechnen ist.
Zinsaufwendungen im Urteilsfall zulässigerweise als außerordentlich beurteilt
Nach Auffassung des FG handelt es sich bei Zinsaufwendungen und den Zollabgaben, auf denen sie beruhen, um Aufwendungen, die aufgrund der Art ihrer Entstehung, ihrer Häufigkeit und ihrer Höhe nach außerordentlich sind. Es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin künftig in gleicher Höhe für solche Aufwendungen in Anspruch genommen werde. Die Aufwendungen würden den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag daher nicht beeinflussen.
Zu diesem Schluss ist das FG unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Klägerin in der jüngeren und länger zurückliegenden Vergangenheit gekommen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass in Zukunft Verzugszinsen auf Zollabgaben in vergleichbarer Höhe aufgrund des regulären Geschäftsbetriebs zu erwarten sei. Die Verzugszinsen seien zudem für Zollabgaben entstanden, die maßgeblich durch die betrügerischen Tätigkeiten Dritter geprägt seien. Dies würde sich von der üblichen Inanspruchnahme für Zollabgaben im Rahmen des gewöhnlichen Speditionsbetriebs unterscheiden. Schließlich habe auch die besondere Länge des Verfahrens zu einer im Vergleich zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ungewöhnlichen Höhe der Verzugszinsen geführt.
Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist zulässig und frei von Widersprüchen, insbesondere durfte das FG dabei die außerordentliche Höhe der Aufwendungen und die Art der Entstehung der Aufwendungen berücksichtigen. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.
BFH, Urteil v. 6.5.2026, II R 2/24; veröffentlicht am 16.7.2026
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