Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Sachverhalt: Vereinbarung eines Zinsverzichts bei Veräußerung eines Grundstücks gegen Ratenzahlung zwischen nahen Angehörigen
Streitig ist, ob die Kläger als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil die Tochter der Kläger als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat.
Folgender Sachverhalt liegt vor:
- Die Kläger sind Ehegatten und werden für die Streitjahre 2021 und 2022 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
- Im Jahr 2021 veräußerten sie ein seit über zehn Jahren in ihrem Eigentum stehendes, bebautes Grundstück an ihre Tochter.
- Der vereinbarte Kaufpreis wurde zunächst gestundet und sollte dann ab dem 1.5.2021 in monatlichen Raten abbezahlt werden.
- Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde der Tochter geschenkt.
- Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks keine Kapitalerträge.
- Nach einer Kontrollmitteilung berechnete das FA im nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2021 sowie im Einkommensteuerbescheid 2022 aus den gezahlten Raten unter Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG Zinsanteile. Die Differenz zwischen den geleisteten Raten und dem rechnerischen Tilgungsanteil wurde als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt und dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuersatz) unterworfen.
- Die gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.
Das FG gab der Klage statt. Es sah die vom Finanzamt ermittelten Zinsanteile nicht als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an. Die Kläger hätten die Differenz zwischen dem "Nominalkaufpreis" und dem vom FA abgezinsten Barwertkaufpreis ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt. Die hierin liegende freigebige Zuwendung sei als Schenkung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren, was eine Steuerbarkeit der Zinsanteile im Rahmen der Einkommensteuer ausschließe.
Entscheidung: Es fehlt an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung
Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, dass die zinslose Stundung des Kaufpreises eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt. Die Entscheidung des FG ist jedoch im Ergebnis richtig, da die Kläger in den Streitjahren aus der Vereinnahmung der Kaufpreisraten weder steuerpflichtige Erträge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG noch Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und auch keinen Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG erzielt haben.
Keine schenkungsteuerbare Zuwendung
Im Ausgangspunkt hat das FG angenommen, dass die Kläger ihrer Tochter den Vorteil der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises schenkweise zuwenden wollten. Diese Zuwendung führt jedoch weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch im Hinblick auf den zugewendeten Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Die Tochter war verpflichtet, einen dem Wert der Immobilie entsprechenden Kaufpreis in Raten an die Kläger zu bezahlen. Die Vertragsparteien haben die bürgerlich-rechtlich zulässige Vereinbarung getroffen, dass der Kaufpreis unentgeltlich gestundet wird und die Raten jeweils in voller Höhe auf den Kaufpreis entfallen sollen. Den darin liegenden Verzicht auf Stundungszinsen haben die Kläger und ihre Tochter als Kaufpreisreduzierung in dem Sinne verstanden, dass die Tochter nicht zusätzlich zum Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts noch Stundungszinsen zu entrichten hatte.
Aufgrund der vereinbarten "Kaufpreisreduzierung" ergibt sich keine schenkungsteuerbare Zuwendung der Kläger an ihre Tochter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks und Gebäudes. Der Zinsverzicht führt nicht zu einer freiwilligen Zuwendung, eine zinslose Stundung des Kaufpreises stellt regelmäßig keine isolierte Schenkung dar. Bezogen auf das übertragene Grundstück und Gebäude handelte es sich um eine vollentgeltliche Übertragung ohne schenkungsteuerbare Zuwendungsabsicht der Kläger. Auch der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Klägern an ihre Tochter.
Soweit der erkennende Senat im Beschluss v. 12.9.2011, VIII B 70/09, (BFH/NV 2012, 229, Rz 15 bis 17) – bei summarischer Betrachtung – eine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen für möglich gehalten hat, wenn eine zu einem späteren Stichtag fällige sonstige Kapitalforderung (Zugewinnausgleichsforderung) zinslos gestundet wird, hält er nicht länger daran fest, dass in der bloßen Stundung einer Forderung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung liegen kann.
Keine einkommensteuerbaren sonstigen Einkünfte
Die Kläger haben in den Streitjahren auch keine Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG aus Ertragsanteilen eines Leibrentenrechts erzielt. Sie haben das bebaute Grundstück gegen Kaufpreisraten und nicht gegen Einräumung eines Leibrentenrechts veräußert.
Auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Kläger erzielten aus den Ratenzahlungen auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Selbst wenn man die Raten wirtschaftlich in Zins‑ und Tilgungsanteile aufteilen könnte, fehlt es an einem steuerbaren Entgelt für eine Kapitalüberlassung. Denn die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis angerechnet wird und der Kaufpreis zinslos gestundet ist. Damit liegen keine steuerpflichtigen Zinsen, sondern bloße Kaufpreisraten vor.
Änderung der Rechtsprechung
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Ein etwaiger bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in jeder einzelnen Teilzahlung enthaltener oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung (Änderung der Rechtsprechung).
Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen. Eine entgeltliche Stundung des Kaufpreises ist bei vollentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen und vereinbarter sowie steuerlich anzuerkennender unentgeltlicher Stundung der Kaufpreisforderung auch nicht gesetzlich angeordnet. § 12 Abs. 3 BewG bietet hierfür keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Kein Rückzahlungsgewinn
Die Kläger haben in den Streitjahren auch keinen Rückzahlungsgewinn gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG erzielt. Bei der Erfüllung von nach dem 31.12.2008 begründeten oder erworbenen Kapitalforderungen können steuerpflichtige Gewinne entstehen, wenn die zur Erfüllung erbrachten Zahlungen die vom Forderungsinhaber selbst getragenen Anschaffungskosten übersteigen (§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG. Die Kaufpreisforderung der Kläger ist nach dem 31.12.2008 begründet worden.
Aus der ratenweisen Erfüllung einer zinslos gestundeten Kaufpreisforderung ergibt sich nach diesen Vorschriften jedoch kein Rückzahlungsgewinn. Der Erwerb einer Kaufpreisforderung im Privatvermögen ist ein Anschaffungsvorgang. Erfüllt der Erwerber (die Tochter) den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen. Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.
Praxishinweis: Veräußerungsgeschäft innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG
Der BFH hat mit der besprochenen Entscheidung eine praxisrelevante Rechtsprechungsänderung vorgenommen. Zwar hält der BFH grundsätzlich daran fest, dass langfristige Kaufpreisstundungen in einen Barwert als Anschaffungspreis und einen Zinsanteil als Kapitaleinkünfte aufzuteilen sind. Abweichendes gilt jedoch, wenn zwischen nahestehenden Personen ausdrücklich eine unverzinsliche Ratenzahlung vereinbart wird, die allein der Finanzierung des Kaufpreises dient. Im Urteilsfall betraf die Veräußerung ein Gebäudegrundstück, bei dem die Zehnjahresfrist des § 23 EStG bereits abgelaufen war. Wie zu verfahren ist, wenn eine Veräußerung innerhalb der Frist zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, bleibt offen.
BFH, Urteil v. 24.3.2026, VIII R 30/24; veröffentlicht am 11.6.2026.
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