FG Münster

Ermäßigte Besteuerung bei Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters


Beratungsgespräch zu Hause, Mann verabschiedet sich von Frau

Werden zwischen einem Handelsvertreter und einer Versicherungsgesellschaft Teilabgaben von Versicherungsbeständen vereinbart, so können nach Auffassung des FG Münster ermäßigte Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegen, wenn die Teilabgaben jeweils eine eigenständige Funktion erfüllen.

Übertragung des Versicherungsbestandes

Der Kläger A war Einzelunternehmer als Handelsvertreter für eine Versicherungsgesellschaft. Aus dieser Tätigkeit ergab sich ein Versicherungsbestand, der sich naturgemäß ständig veränderte. A gründete mit 2 anderen Personen zum 1.1.2008 die weitere Klägerin B, eine offene Handelsgesellschaft (OHG), um das bisherige Einzelunternehmen in der neuen Rechtsform fortzuführen.

Zum 1.1.2013 wurde der Sohn des Klägers sowie eine weitere Person als Gesellschafter C und D der OHG aufgenommen. Da die neuen Gesellschafter nicht am Versicherungsbestand beteiligt waren, wurde im Jahr 2016 zwischen der Versicherungsgesellschaft und A vereinbart, dass die Gesellschafter C und D sukzessive am Bestand beteiligt werden sollen.

Dazu wurden zum 1.1.2017 jeweils 40 % des Versicherungsbestandes des A auf C und D übertragen. Zum 1.1.2018 erfolgte nochmals eine je 40-prozentige Übertragung.

Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018

In beiden Fällen erhielt A eine Ausgleichszahlung, die in Anlehnung an § 89b HGB berechnet wurde. Die Übertragung erfolgte lt. Versicherungsgesellschaft sukzessiv, um die Eignung der neuen Handelsvertreter zu überprüfen.

Infolge der Änderungen bei der Verteilung der Bestände wurden auch die Anteile an der OHG zwischen A, C und D angepasst. Die Zahlungen erfolgten in den Jahren 2017 bzw. 2018 (inkl. Zinsen) und wurden als tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Sonderbetriebsvermögen des A erklärt. 

Liegt eine Zusammenballung von Einkünften i. S. v. § 34 EStG vor?

Das Finanzamt erkannte die Tarifbegünstigung nicht an. Es verwies darauf, dass der Hintergrund der Zahlungen ein einheitlicher Vorgang sei. Es handele sich zwar um Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG. Allerdings fehle es für die ermäßigte Besteuerung an einer Zusammenballung der Einkünfte.

Es widerspreche dem Zweck des § 34 EStG, wenn die Ermäßigung für Zahlungen in 2 aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen gewährt werde. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.

In den von beiden Klägern erhobenen Klagen führten diese aus, dass ohne die Teilbestandsabgaben weitere (höhere) Einnahmen von A erzielt worden wären. Diese würden nun durch zwei rechtlich selbstständige Teilabgaben auf 2 Jahre komprimiert. Somit sei die Zusammenballung der Einkünfte gegeben. 

Klärung der Klagebefugnis

Die Klage hatte Erfolg. Zunächst wurde vom Gericht festgestellt, dass beide Kläger im vorliegenden Fall klagebefugt waren. Die OHG sei eine Prozessstandschafterin für den inzwischen ausgeschiedenen Gesellschafter A. Die Gesellschaft sei daher auch für die Frage der Besteuerung von Einkünften ausgeschiedener Gesellschafter klagebefugt.

A wiederum dürfe Klage erheben, da er als ehemaliger Gesellschafter durch die Nichtanerkennung der ermäßigten Besteuerung beschwert war. Er hat zwar die Einsprüche nicht eingelegt, hätte jedoch zwingend hinzugezogen werden müssen. 

Die Feststellung, ob Einkünfte ermäßigt zu besteuern sind oder im laufenden Gewinn enthalten sein müssen, sei in einem Gewinnfeststellungsbescheid selbstständig anfechtbar.

Voraussetzungen für ermäßigte Besteuerung

In der Sache stellte das Gericht fest, dass es sich bei den Teilabgaben des Versicherungsbestandes des A um rechtlich selbstständige Ausgleichsansprüche handelte. Hierbei sei der wirtschaftliche Hintergrund der Eignung der neuen Gesellschafter C und D ausschlaggebend.

Davon ausgehend sei es für die Versicherungsgesellschaft aus eigenem Interesse notwendig gewesen, die Bestände schrittweise zu übertragen. Nur so konnte ein geordneter Übergang gewährleistet werden. Im Unterschied zu einem Gesamtplan war die weitere Übertragung im Jahr 2018 von der Bewährung der Gesellschafter C und D abhängig. Somit handele es sich nicht um eine künstliche Zerlegung.

Weiterhin führe jeder Zufluss des Ausgleiches zu zusammengeballten Einkünften i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Dies ergebe sich bereits aus der jeweiligen Höhe der Zahlung und der damit verbundenen deutlich höheren steuerlichen Belastung. 

Weitere Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist das Vorliegen einer Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Diese liege im vorliegenden Fall unstreitig vor und wurde von der Versicherungsgesellschaft bestätigt. Erkennbar sei dies bereits an dem deutlichen Rückgang der Provisionseinnahmen nach den Übertragungen.

Weiterhin wird im Gesetzestext namentlich der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB genannt. Dazu zählt nach § 89b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 HGB auch der Anspruch des Versicherungsvertreters nach der Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Es handele sich um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Dies decke sich auch mit der vorliegenden Rechtsprechung des BFH.

Die Ausgleichszahlungen führen zu Einnahmen im Sonderbetriebsvermögen des A, da nur ihm der rechtliche Anspruch zustand. 

Augenmerk auf Dokumentation der Hintergründe

An diesem Urteil ist erkennbar, dass es durchaus wirtschaftliche Gründe geben kann, mit denen auch Übertragungen in mehreren Vorgängen ermäßigt besteuert werden können. Hier sollte besonderes Augenmerk auf eine genaue Dokumentation der Hintergründe gelegt werden.

Leider kann sich der Bundesfinanzhof zu dieser spannenden Frage der Abgrenzung nicht äußern. Es wurde keine Revision gegen dieses Urteil eingelegt.

FG Münster, Urteil v. 13.2.2026, 4 K 1985/22 F


Schlagworte zum Thema:  Außerordentliche Einkünfte
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion