Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
Sachverhalt und Verfahrensgang
- Die Klägerin, eine im Inland ansässige Steuerpflichtige, entwickelte in den Streitjahren 2012 bis 2014 Spiele-Apps für mobile Endgeräte.
- Für den Vertrieb nutzte sie unter anderem eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Software (sog. Appstore), die die in Irland ansässige X betrieb.
- Endkunden kauften In‑App‑Leistungen, wobei X den Zahlungsprozess abwickelte und gegenüber den Kunden im eigenen Namen auftrat. Die Klägerin erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Provision.
- Die Klägerin sah sich zunächst als Leistende an die Endkunden an. Sie meldete dementsprechend für Umsätze aus In-App-Käufen von Endkunden aus EU inländische Umsatzsteuer an, da sie davon ausging, der Leistungsort liege hierfür am Ort ihres Sitzes im Inland. Daneben nahm sie an, X habe an sie, die Klägerin, eine Vermittlungsleistung erbracht, für die sie, die Klägerin, die Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin schulde. Auf dieser Grundlage reichte sie ihre Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein.
- Später reichte sie berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein und ging von einer Dienstleistungskommission aus: Sie, die Klägerin, habe ihre Dienstleistungen an X erbracht und X die Leistungen an die Endkunden. Der Ort ihrer Leistungen liege daher in Irland.
- Das Finanzamt sah X nur als Vermittlerin und besteuerte die Umsätze im Inland.
- Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Es liege eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG / Art. 28 MwStSystRL vor, weil X bei den In‑App‑Käufen im eigenen Namen gehandelt habe. Damit sei X Leistungsempfängerin, sodass der Leistungsort in Irland liege. Die Umsätze der Klägerin seien nicht in Deutschland steuerbar.
Vorabentscheidungsersuchen und Urteil des EuGH
Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Beschluss v. 23.8.2023, XI R 10/20 (BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302) das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Der EuGH hat darauf mit Urteil Xyrality v. 9.10.2025, C-101/24 (EU:C:2025:764) geantwortet. Nach den Ausführungen im EuGH‑Urteil Xyrality steht fest: Es liegt eine Dienstleistungskommission vor. Die Klägerin leistet an X, X leistet an die Endkunden. Beide Leistungen sind in Irland steuerbar.
Vorbringen des FA – unberechtigter Steuerausweis
Das FA trägt hierzu vor, es liege zwar eine Dienstleistungskommission vor. Da die Klägerin in den Bestellbestätigungen gleichwohl als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen sei, liege ein unberechtigter Steuerausweis vor. Zudem gebe es auch steuerpflichtige Endkunden (z.B. „Streamer“), sodass der EuGH zu Unrecht nur von Nichtsteuerpflichtigen ausgegangen sei. Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Vorbringen der Klägerin
Die Klägerin sieht sich durch das EuGH-Urteil in ihrer Auffassung bestätigt. Eine Steuerschuldnerschaft im Hinblick darauf, dass in den Bestellbestätigungen ein Steuerbetrag ausgewiesen werde, komme nicht in Betracht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung: § 14c Abs. 1 UStG begründet bei Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld
Der BFH hält die Revision für begründet und hat den Rechtsstreit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit zwischen den Beteiligten nach Ergehen des Urteils des EuGH Xyrality v. 9.10.2025, C-101/24 (EU:C:2025:764) noch streitig ist, ob die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG schuldet, ist die Sache nicht spruchreif.
Ort der Dienstleistungen in Irland
Das FG hat zutreffend angenommen, dass X und nicht die Klägerin die sonstigen Leistungen an die Endkunden erbracht hat. X war in die In‑App‑Käufe eingeschaltet und handelte dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, sodass nach § 3 Abs. 11 UStG (Art. 28 MwStSystRL) als an X und von X erbracht gilt. Dies steht zwischen den Beteiligten im Anschluss an das EuGH-Urteil Xyrality (erste Antwort und Rz 38) zu Recht auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl I 2014, 1266) ab 1.1.2015 nicht mehr in Streit.
Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass sich der Ort der Dienstleistungen der Klägerin an X gemäß § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL in Irland befindet und deshalb die hier in Rede stehenden Umsätze der Klägerin keine im Inland steuerbaren Umsätze sind. Denn wird ein Dritter im Rahmen von In-App-Käufen über seinen Appstore im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG in die Erbringung der sonstigen Leistung eingeschaltet, bestimmt sich der Ort der fingierten sonstigen Leistung des Kommittenten (hier: der Klägerin) an den Dritten (hier: X) nach § 3a Abs. 2 UStG, wie sich aus dem EuGH-Urteil Xyrality (zweite Antwort und Rz 47 ff.) ergibt.
Zur Steuerschuld nach § 14c UStG
Dennoch ist das Urteil des FG aufzuheben und zurückzuverweisen, weil das FG nicht geprüft hat, ob eine Steuerschuld nach § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis) vorliegen könnte. Es fehlen Feststellungen, ob Abrechnungen vorliegen, die die für eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG erforderlichen Pflichtangaben aufweisen und ob diese Rechnungen als von der Klägerin ausgestellt zu betrachten sind. Falls dies zu bejahen sein sollte, hätte das FG der Frage nachzugehen, inwieweit die Empfänger der Rechnungen Endverbraucher sind, sodass dann keine Steuerschuld im Sinne des § 14c UStG entsteht.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr daran festhält, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher entsteht (BFH, Urteil v. 13.12.2018, V R 4/18, BFHE 263, 535, BStBl II 2024, 234).
BFH, Urteil v. 26.3.2026, V R 46/25 (XI R 10/20); veröffentlicht am 11.6.2026
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