Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Voraussetzung für die Anwendung der Korrekturvorschrift ist also, dass übermittelte Daten "bei der Steuerfestsetzung" nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist dabei, dass die fehlerhafte Auswertung der übermittelten Daten zu einer materiell unzutreffenden Besteuerung geführt hat. Denn eine Änderung ist nur gerechtfertigt, wenn der betroffene Steuerbescheid zuvor rechtswidrig war.
Fall des FG Münster: Fehlerhafte Auswertung der Lohnsteuerbescheinigung
In einem vom FG Münster entschiedenen Fall erhielt der Kläger im Jahr 2019 neben laufendem Arbeitslohn eine Entschädigung (Abfindung) seines früheren Arbeitgebers. Die Arbeitgeberin übermittelte eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit Bruttoarbeitslohn und einbehaltener Lohnsteuer an das Finanzamt.
Nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes wurde vereinbart, die Entschädigung über fünf Jahre zu je 1/5 zu versteuern (Fünftelregelung fehlerhaft als Verteilungsregel verstanden).
In der Steuererklärung 2019 erklärte der Kläger daraufhin nur ein Fünftel der Entschädigung als Arbeitslohn und kürzte den von der Lohnsteuerbescheinigung übernommenen Bruttoarbeitslohn entsprechend um 4/5. Das Finanzamt erließ am 15.9.2020 einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2019; die Entschädigung war nur mit einem Fünftel erfasst.
Im Rahmen der Veranlagung 2020 erkannte das Finanzamt, dass die Entschädigung im Streitjahr insgesamt – ggf. nach Tarifermäßigung – zu erfassen gewesen wäre. Daraufhin änderte es am 24.5.2022 den Einkommensteuerbescheid 2019 nach § 174 Abs. 3 AO und setzte den Bruttoarbeitslohn um die restlichen 4/5 der Entschädigung herauf; § 34 Abs. 1 EStG wurde mangels steuerlicher Entlastung nicht angewandt.
Im Einspruchsverfahren erläuterte das Finanzamt, dass eine Änderung auch nach § 175b Abs. 1 AO möglich gewesen sei.
§ 174 Abs. 3 AO: Widerstreitende Steuerfestsetzung
§ 174 Abs. 3 AO setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, er sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, und dass sich diese Annahme als unrichtig erweist (sog. negativer Widerstreit).
Der Kläger argumentierte im Wesentlichen, dass § 174 Abs. 3 AO nicht greife, da das Finanzamt keine bewusste Entscheidung getroffen habe, die Abfindung in anderen Jahren zu berücksichtigen. Die Annahme sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Das Finanzamt habe lediglich seine (des Klägers) fehlerhafte Erklärung übernommen. § 175b AO sei ausgeschlossen, weil das Finanzamt "bösgläubig" gewesen sei – er habe ja ausdrücklich auf die falsche Lohnsteuerbescheinigung hingewiesen.
FG Münster: Voraussetzungen beider Vorschriften sind erfüllt
Das FG Münster (Urteil v. 13.2.2026, 4 K 64/23 E) hat entschieden, dass ein Einkommensteuerbescheid nach § 175b AO geändert werden darf, wenn elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten unzutreffend berücksichtigt wurden – selbst dann, wenn der Fehler auf einer falschen rechtlichen Würdigung des Finanzamts beruht.
Es spiele keine Rolle, ob der Fehler auf einem mechanischen Versehen, einem Tatsachenfehler oder einem Rechtsanwendungsfehler beruht. Entscheidend ist allein, dass die unzutreffende Berücksichtigung zu einer materiell falschen Steuerfestsetzung geführt hat. Die Norm sei weit auszulegen, um die materielle Richtigkeit sicherzustellen. Im Urteilsfall wurde die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht zutreffend berücksichtigt, weil das Finanzamt nur 1/5 angesetzt hatte. Die fehlerhafte Auswertung führte zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung.
Dass FG bejaht auch die Voraussetzungen des negativen Widerstreits nach § 174 Abs. 3 AO. Das Finanzamt hatte erkennbar angenommen, dass die Abfindung in späteren Jahren (2020 bis 2023) berücksichtigt werden sollte. Diese Annahme stellte sich als unrichtig heraus. Der Sachverhalt (4/5 der Abfindung) war im Bescheid 2019 nicht abschließend berücksichtigt worden. Damit durfte das Finanzamt die fehlenden 4/5 nacherfassen. Eine teilweise Berücksichtigung hindert die Anwendung von § 174 Abs. 3 AO nicht, solange der Sachverhalt erkennbar nicht abschließend geregelt wurde.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Das FG hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az beim BFH IX R 3/26).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026