Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
Niederländischer Rentenanspruch
Der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland war niederländischer Berufssoldat. Seit dem 1.10.2015 erhält er neben dem allgemeinen Altersgeld eine Pension (ABP-Rente).
Diese ABP-Rente des Klägers, der eine Versicherungszeit von 31,75 Jahren zugrunde liegt, belief sich für die Streitjahre 2018 bis 2020 jeweils auf brutto 15.477 Euro.
Steuerliche Behandlung der ABP-Rente
Der Kläger erklärte die ABP-Renten in den Steuererklärungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b EStG als Renten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil von 18 %.
Das Finanzamt bezog die ABP-Rente allerdings gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG mit dem Besteuerungsanteil von 70 % in den Progressionsvorbehalt mit ein.
Dies habe ein auf Bundesebene durchgeführter Rechtstypenvergleich der niederländischen Altersvorsorge mit der deutschen Altersvorsorge ergeben. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben.
Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Rentenversicherungen
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG hinsichtlich der ABP-Renten zutreffend den Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG und nicht den Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG angesetzt.
Grund hierfür ist, dass eine ABP-Rente einer Leibrente und anderen Leistungen, die insbesondere aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, vergleichbar ist.
Prinzip der intertemporalen Korrespondenz und nachgelagerte Besteuerung
Dies entspricht auch der Meinung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Somit muss bei der ABP-Rente das Prinzip der intertemporalen Korrespondenz eingehalten werden, d. h. die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.
Da die Beitragszahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 10 Abs. 3 EStG geltend gemacht werden konnten, ist korrespondierend § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG anzuwenden und damit die Berücksichtigung mit dem deutlich höheren Besteuerungsanteil.
Verfahren anhängig
Das Urteil des FG Düsseldorf ist für den Steuerpflichtigen nachteilig. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision zugelassen und bereits unter dem Az. X R 14/25 eingelegt wurde, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit einer ABP-Rente mit einer Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG noch nicht vorliegt.
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