Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
Holding beantragt Anrechnung von Quellensteuer auf Dividende
Die Klägerin ist eine Holding-GmbH. Im November 2020 erwarb die Klägerin 26,09 % der Anteile einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft ("Inc."). Im Dezember 2020 erhielt die Klägerin von Inc. eine Dividende in Höhe von 143.081 EUR. Zu Lasten der GmbH behielt die Inc. 5 % Quellensteuer ein. Bei der Körperschaftssteuerveranlagung 2020 blieb die Dividende gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V m. § 8b Abs. 4 KStG sowie § 8b Abs. 5 KStG zu 95 % außer Ansatz. In der GewSt-Erklärung rechnete die Klägerin diesen Betrag gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzu, weil sie die Anteile noch nicht am 1.1.2020 besaß.
Die Klägerin beantragte die Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Dies hat das Finanzamt abgelehnt, da es im Gewerbesteuergesetz keine Anrechnungsvorschrift gebe.
Anrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung DBA-konform
Die Klage hat Erfolg. Laut dem FG kann die Holding-GmbH die US-amerikanische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.8.2020, 8 K 1860/16, EFG 2021 S. 779 (Revision als unzulässig verworfen), dem der Senat folgt. Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Bstb. a) DBA Deutschland-USA ist der Quellensteuereinbehalt in den USA von 5 % korrekt. Die damit korrespondierende Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung ist gem. Art. 23 Abs. 3 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) DBA Deutschland-USA die Anrechnungsmethode.
Auch wenn für Zwecke der Körperschafsteuer die Dividende zu 95 % freizustellen ist, sei der Betrag für Zwecke der Gewerbesteuer gem. § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen gewesen, weil die Klägerin die Aktien noch nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 7 GewStG) besaß. Es handele sich somit um eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne.
Methode auch auf Gewerbesteuer anwendbar
Der Methodenartikel spricht dabei nur allgemein von der Steuer vom Einkommen. Hierunter fällt zur Überzeugung des Senats die Gewerbesteuer. Die Anrechnung scheitere auch nicht daran, dass es im deutschen Gewerbesteuergesetz keine den § 34c EStG, § 26 KStG entsprechende Vorschrift gibt. Der Senat ist der Auffassung, dass eine entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG auf die Gewerbesteuer und somit eine Anrechnung der Quellensteuer zu erfolgen hat.
Revision zugelassen
Das für die Steuerpflichtigen positive Urteil ist wie das obige Urteil des Hessischen FG zu begrüßen. Die durch § 8 Nr. 5 GewStG ausgelöste gewerbesteuerliche Doppelbesteuerung wird damit zumindest eingeschränkt, da nunmehr eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die GewSt möglich ist. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass Revision zugelassen wurde.
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