BFH

Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben


Mann in Anzug prüft Akten

Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Hintergrund: Gesetzliche Regelung

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Begriff der "Aufwendungen" wird im Einkommensteuergesetz als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind. Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (zum Beispiel Absetzung für Abnutzung) abfließen.

Sachverhalt: Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter

Fraglich war, ob die im Gegenzug für die Freigabeerklärung einer selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO (jetzt § 295a InsO) zu leistenden Ausgleichszahlungen des Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse als Betriebsausgaben im Betrieb des Insolvenzschuldners zu berücksichtigen sind.

  • Der Kläger war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich.
  • Im Streitjahr 2017 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Z über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Der Kläger setzte seine bisherige Tätigkeit trotz Insolvenz fort. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers gem. § 35 Abs. 2 InsO frei. Zugleich wies er darauf hin, dass der Kläger gem. § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Kläger mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
  • Der Kläger erklärte hierzu sein Einverständnis und leistete im Streitjahr Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von 6.072,91 EUR.
  • Mit Beschluss des AG Z wurde das Insolvenzverfahren im Jahr 2018 nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses über den Insolvenzplan aufgehoben.
  • In der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 setzte der Kläger im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen für die freigegebene Tätigkeit insgesamt Betriebsausgaben in Höhe von 75.186,91 EUR (69.114 EUR + 6.072,91 EUR) an und erklärte einen Gewinn von 4.147 EUR. In seiner Bilanz für das Jahr 2017 wies er insoweit eine sonstige Verbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 69.114 EUR aus.
  • Auf Hinweis des Klägers, seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien aufgrund des Auseinanderfallens von Wohnsitz- und Tätigkeitsfinanzamt gesondert festzustellen, erließ das FA im Jahr 2022 gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017. Darin stellte es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die freigegebene Tätigkeit abweichend von der Einkommensteuererklärung auf 79.334,42 EUR (75.186,91 EUR + 4.147,51 EUR) fest. Die im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen beziehungsweise die bei der Gewinnermittlung gewinnmindernd berücksichtigten sonstigen Verbindlichkeiten seien keine Betriebsausgaben, sondern Ausfluss des Insolvenzverfahrens und damit eine Form der Gewinnverwendung.

Sprungklage war erfolglos

Hiergegen erhob der Kläger im Jahr 2022 Sprungklage zum FG, der das FA zugestimmt hatte. Er begehrte weiterhin die Anerkennung der Ausgleichszahlungen und der passivierten Verbindlichkeit als Betriebsausgaben. Der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit sei erklärungsgemäß mit 4.147 EUR anzusetzen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab.

Entscheidung: Ausgleichszahlungen sind keine Betriebsausgaben

Die Ausgleichszahlungen sind keine Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers, sie sind weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.

Ausgleichszahlungen nicht aus dem (Betriebs)Vermögen des Klägers abgeflossen

Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs)Vermögen des Klägers abgeflossen. Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerberaters vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.

Hierin unterscheiden sich die geleisteten (und zu leistenden) Ausgleichszahlungen grundlegend von denjenigen Fallgestaltungen, in denen es um die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen geht, die aus der Insolvenzmasse heraus an Dritte geleistet werden, zum Beispiel die Insolvenzverwaltervergütung.

Keine betriebliche Veranlassung

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Streitjahr in die Masse geleisteten Ausgleichszahlungen Aufwand seien, hält die Würdigung des FG, dieser sei nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Würdigung des FG, wonach das auslösende Moment für die Zahlung bei wertender (steuerrechtlicher) Betrachtung der insolvenzrechtlichen Ausgangslage nicht die Vorstellung des Klägers war, seine selbständige Tätigkeit fortführen zu können, ist nicht zu beanstanden. Da es dem Schuldner auch ohne Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit (Positiverklärung) – gerade im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG – jederzeit möglich ist, eine selbständige Tätigkeit auszuüben), ist die Ausgleichszahlung auch nicht ähnlich einer Gebühr für die Genehmigung seiner freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter anzusehen.

Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren und die Freigabe nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Denn selbst die Ursächlichkeit des Insolvenzverfahrens für die Abführung der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse im Sinne einer einfachen Kausalität reicht zur Annahme eines objektiven Veranlassungszusammenhangs bei der Gewinnermittlung im freigegebenen Betriebsvermögen nicht aus.

Keine Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes als Verbindlichkeit bzw. Rückstellung

Das FG hat die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen, als der Kläger die Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes in Höhe von 69.114 EUR für die zu leistenden Ausgleichszahlungen sowie die Passivierung einer Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellung begehrt hat. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich um Aufwendungen handelt, die aufgrund einer (Außen-)Verbindlichkeit zu leisten wären, führte dies nicht zu Betriebsausgaben. Die Verbindlichkeit ist nicht durch den Betrieb veranlasst und gehört daher nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Frage, ob eine Schuld zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Demgemäß gibt es bei Schulden – abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen – kein gewillkürtes Betriebsvermögen.

BFH, Urteil v. 3.3.2026, VIII R 12/24; veröffentlicht am 15.5.2026

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