Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 2/26)
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Dividende einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft, von der in den USA Quellensteuer einbehalten wurde, in den Gewerbeertrag der empfangenden inländischen Muttergesellschaft einbezogen wird. In diesem Fall erheben Deutschland und die USA von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand (Steuerobjekt) und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.
2. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Steuer vom Einkommen im Sinne des Art. 23 DBA Deutschland-USA.
3. Der Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer steht nicht entgegen, dass es im deutschen Gewerbesteuerrecht keine den § 34c EStG und § 26 KStG entsprechende Vorschrift und damit keine rechtliche Grundlage gibt, die eine Anrechnung ausländischer Steuern regelt.
4. Die Feststellung der Anrechnung hat sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheids zu erfolgen.
Normenkette
GewStG § 7 S. 1; GewStG § 8 Nr. 5; GewStG § 9 Nr. 7; KStG § 8b Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 4 S. 6; KStG § 8b Abs. 5; KStG § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 6 S. 2; DBA USA Art. 23 Abs. 3 Buchst. b) Doppelbuchst. aa); DBA USA Art. 10; AO § 184 Abs. 1
Tenor
Der Gewerbesteuermessbescheid 2020 vom 10. März 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2023 wird dahingehend geändert, dass die auf die Gewerbesteuer anzurechnende amerikanische Quellensteuer in Höhe von 7.154,05 EUR festgestellt wird.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtli...