FG

Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage


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Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des 6-Jahreszeitraums i. S. von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung der Rücklage unschädlich. So hat das FG Münster entschieden.

Im konkreten Fall klagte eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich 100%ige Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG ist. Diese KG war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Auf dieses Grundstück wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche § 6b-Rücklage übertragen.

Im Jahr 2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die Klägerin eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung ergab. 

Finanzamt: Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten

Das Finanzamt versagte die Bildung der Rücklage, da sich das Grundstück weniger als 6 Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar. 

FG: Personenbezogene Auslegung des § 6b EStG

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche 6-jährige Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte sei im Streitfall erfüllt. 

§ 6b EStG sei personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen, sodass die Vorbesitzzeit bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen sei. Daher sei im Streitfall nicht auf die Klägerin, sondern auf die Kommanditistin abzustellen, der das Grundstück auch vor dem Verkauf durch die Schwester-KG für Zwecke des § 6b EStG zuzurechnen gewesen sei. Es sei während des Sechsjahreszeitraums auch kein Wechsel der Beteiligungsverhältnisse eingetreten. 

Entgeltlichkeit der Übertragung

Die entgeltliche Übertragung im Jahr 2014 auf die Klägerin stehe dieser Betrachtung nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung sei lediglich dann von Bedeutung, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der 6-Jahresfrist auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen wird.

In solchen Fällen sei nur eine unentgeltliche Übertragung unschädlich. Im Streitfall habe aber gar kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden. Für die vom Finanzamt angenommene Zäsur aufgrund der Entgeltlichkeit gebe es keine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis, da die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven beim selben Steuerpflichtigen sichergestellt bleibe. 

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Die vom FG Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 9/26 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 16.4.2026, 8 K 820/24 G,F, Newsletter v. 15.5.2026


Schlagworte zum Thema:  Rücklage
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