Fristsetzung zur Mittelverwendung
Grundsätzliches
Hat eine Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen (§ 63 Abs. 4 Satz 1 AO). Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Durch diese Regelung kann eine unzulässige Mittelansammlung und damit die Gemeinnützigkeit geheilt werden.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage klären, ob eine Verwendungsauflage angesammelter Mittel rechtmäßig ist.
Sachverhalt: Gemeinnützige Stiftung und Ausschüttungen
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (Klägerin) verfolgte in den Jahren 2014 bis 2019 in ihrer Satzung näher bezeichnete gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
- In den Streitjahren war die Klägerin an zwei GmbHs beteiligt. Die beiden GmbHs leisteten Gewinnausschüttungen an die Klägerin.
- Die Klägerin teilte die Gewinnausschüttungen in Zinserträge und in Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen auf.
- Die Zinserträge ordnete die Klägerin ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln zu. Der Anteil, der auf Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen entfiel, ordnete sie ihrem Stiftungsvermögen zu und behandelte diese als nicht zeitnah zu verwendende Mittel.
- Dem schloss sich das Finanzamt nicht an. Vielmehr seien die Gewinnausschüttungen, die aus Zinserträgen und Veräußerungsgewinnen auf der Fondsebene bestehen, vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel anzusehen.
- Das Finanzamt erließ Auflagenbescheide wonach die Klägerin in diesen Jahren unzulässigerweise Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt habe, diese Gelder für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke zu verwenden seien und die Mittelverwendung dem FA nachzuweisen sei. Das FA setzte der Klägerin hierin jeweils eine Frist zur Verwendung dieser Mittel.
Niedersächsisches FG: Zeitnahe Verwendung von Ausschüttungen i.d.R. nötig
Das Niedersächsische FG (Urteil v. 19.10.2023, 6 K 191/22, EFG 2024, 345) ging davon aus, dass die Ausschüttungen aus der Beteiligung an einem Fonds, die aus Zinserträgen und Veräußerungsgewinnen auf Fondsebene besteht, in vollem Umfang zeitnah zu verwenden sind. Nur Ausschüttungen, die aus Veräußerungsgewinnen auf Fondsebene bestehen, können einer nicht zeitnah zu verwendenden Umschichtungsrücklage zugeführt werden.
Entscheidung: Rechtsschutzbedürfnis fehlt
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Die erhobene Klage auf Aufhebung der Auflagenbescheide ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
- § 63 Abs. 4 AO ermächtigt für den Fall, dass eine Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen (unzulässig) Mittel angesammelt hat, diesen Verstoß zu heilen.
- § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kommt aber kein weitergehender Regelungsgehalt zu, dass bei einem Verstreichen der vom Finanzamt gesetzten Frist mit Bindung für das Steuerfestsetzungsverfahrens feststeht, dass eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt.
- Ob Mittel unzulässig angesammelt worden sind, ist in einem (Klage-) Verfahren gegen den Steuerfestsetzungsbescheid zu klären.
Praxishinweis
Die BFH-Entscheidung ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für gemeinnützige Vereine von Bedeutung. Im Rechtstreit war nicht die Angemessenheit der Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO. Der BFH weist darauf hin, dass diese Frage der Fristsetzung nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem eigenen Verfahren zu klären wäre (Rz. 24).
BFH, Urteil v. 4.12.2025, V R 25/23; veröffentlicht am 23.4.2026
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