Fristsetzung zur Mittelverwendung
Grundsätzliches
Hat eine Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen (§ 63 Abs. 4 Satz 1 AO). Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Durch diese Regelung kann eine unzulässige Mittelansammlung und damit die Gemeinnützigkeit geheilt werden.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage klären, ob eine Verwendungsauflage angesammelter Mittel rechtmäßig ist.
Sachverhalt: Gemeinnützige Stiftung und Ausschüttungen
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (Klägerin) verfolgte in den Jahren 2014 bis 2019 in ihrer Satzung näher bezeichnete gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
- In den Streitjahren war die Klägerin an zwei GmbHs beteiligt. Die beiden GmbHs leisteten Gewinnausschüttungen an die Klägerin.
- Die Klägerin teilte die Gewinnausschüttungen in Zinserträge und in Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen auf.
- Die Zinserträge ordnete die Klägerin ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln zu. Der Anteil, der auf Veräußerungserlöse und Vermögensumschichtungen entfiel, ordnete sie ihrem Stiftungsvermögen zu und behandelte diese als nicht zeitnah zu verwendende Mittel.
- Dem schloss sich das Finanzamt nicht an. Vielmehr seien die Gewinnausschüttungen, die aus Zinserträgen und Veräußerungsgewinnen auf der Fondsebene bestehen, vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel anzusehen.
- Das Finanzamt erließ Auflagenbescheide wonach die Klägerin in diesen Jahren unzulässigerweise Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt habe, diese Gelder für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke zu verwenden seien und die Mittelverwendung dem FA nachzuweisen sei. Das FA setzte der Klägerin hierin jeweils eine Frist zur Verwendung dieser Mittel.
Niedersächsisches FG: Zeitnahe Verwendung von Ausschüttungen i.d.R. nötig
Das Niedersächsische FG (Urteil v. 19.10.2023, 6 K 191/22, EFG 2024, 345) ging davon aus, dass die Ausschüttungen aus der Beteiligung an einem Fonds, die aus Zinserträgen und Veräußerungsgewinnen auf Fondsebene besteht, in vollem Umfang zeitnah zu verwenden sind. Nur Ausschüttungen, die aus Veräußerungsgewinnen auf Fondsebene bestehen, können einer nicht zeitnah zu verwendenden Umschichtungsrücklage zugeführt werden.
Entscheidung: Rechtsschutzbedürfnis fehlt
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Die erhobene Klage auf Aufhebung der Auflagenbescheide ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
- § 63 Abs. 4 AO ermächtigt für den Fall, dass eine Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen (unzulässig) Mittel angesammelt hat, diesen Verstoß zu heilen.
- § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kommt aber kein weitergehender Regelungsgehalt zu, dass bei einem Verstreichen der vom Finanzamt gesetzten Frist mit Bindung für das Steuerfestsetzungsverfahrens feststeht, dass eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt.
- Ob Mittel unzulässig angesammelt worden sind, ist in einem (Klage-) Verfahren gegen den Steuerfestsetzungsbescheid zu klären.
Praxishinweis
Die BFH-Entscheidung ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für gemeinnützige Vereine von Bedeutung. Im Rechtstreit war nicht die Angemessenheit der Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO. Der BFH weist darauf hin, dass diese Frage der Fristsetzung nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem eigenen Verfahren zu klären wäre (Rz. 24).
BFH, Urteil v. 4.12.2025, V R 25/23 ; veröffentlicht am 23.4.2026
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026