Handgeldzahlungen im Profisport
Grundsätzliches
Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im KStG oder im EStG auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
Die Aktivierung von Ausgaben als Anschaffungskosten geht der Bildung eines RAP vor.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Handgeldzahlungen für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen an Fußball-Lizenzspieler bilanzsteuerrechtlich als Anschaffungs(neben)kosten auf ein immaterielle WG, als RAP oder als sofort abziehbar Betriebsausgaben zu behandeln sind.
Sachverhalt: Handgeldzahlung an Profi-Fußballer
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft und unterhält eine Fußball-Lizenzspielerabteilung.
- Die Klägerin mit transferablösepflichtigen und transferablösefreien Lizenzspielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds anlässlich des Abschlusses oder der Verlängerung von Arbeitsverträgen.
- Eine (anteilige) Rückzahlungspflicht des Spielers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder Vertragsanpassung bestand nicht.
- Das Finanzamt versagte einen sofortigen Betriebsausgabenabzug, bildete einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und verteilte den Aufwand gleichmäßig über die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
FG München: Handgeldzahlung sind immer sofort abziehbare Betriebsausgaben
Das FG München (Urteil v. 17.4.2023, 7 K 414/22, EFG 2023, 954) ließ den sofortigen Betriebsausgabenabzug der Handgeldzahlungen zu. Es lägen weder Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts „Spielererlaubnis“ vor, noch sei ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Entscheidung: Differenzierung nötig
Der BFH hielt die Revision für begründet, hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG München zurück.
- Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.
- Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zuzuweisen.
- Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird.
- Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags ("signing fee") gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Solche Handgeldzahlungen führen zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben.
Praxishinweis
Der IX. Senat des BFH konnte nicht abschließend über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs für die gezahlten Handgelder entscheiden. Das FG München hat im zweiten Rechtsgang darüber zu befinden, welche Handgelder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind. Hierzu hat es zunächst die für die Streitjahre geltenden und maßgeblichen verbandsrechtlichen Statuten des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. festzustellen. Zu klären ist, ob der Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und dem Lizenzspieler, dem ein Handgeld gezahlt worden war, nach den im Streitzeitraum einschlägigen verbandsrechtlichen Statuten Voraussetzung für die Erteilung einer Spielerlaubnis war. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre dasjenige Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit einem ablösepflichtig zum Club der Klägerin gewechselten Spieler gezahlt worden war, als Anschaffungsnebenkosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren und auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu verteilen.
Werden außerhalb des Profi-Sports Handgelder für den Abschluss eines Arbeitsvertrags geleistet, sind die BFH-Grundsätze entsprechend anzuwenden. Üblicherweise sehen solche Arbeitsverträge eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Dann dürfte ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sein, der über die Mindestvertragsdauer gleichmäßig aufzulösen ist. Die Handgeldzahlung ist beim Mitarbeiter dagegen als sonstiger Bezug im Zuflusszeitpunkt zu versteuern.
BFH, Urteil v. 3.3.2026, IX R 33/23; veröffentlicht am 23.4.2026
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