Thüringer FG

Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen


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Gehen Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Umlaufvermögen ein und scheidet dies vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen aus, handelt es sich nicht um eine Gewinnminderung. Damit können die Zinsen laut dem Thüringer FG nicht bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.

Miet- und Pachtzinsen für Landwirtschaft

Gestritten wurde um die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von fremdem beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen. Hierbei handelte es sich um Wirtschaftsgüter in Form von Acker- und Grünflächen sowie einer Erntemaschine, die von der Klägerin, einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, gepachtet bzw. gemietet wurden.

Die Klägerin rechnete zunächst selbst die Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn bei der Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig hinzu. Die Bescheide über die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Betriebsprüfung änderte an der Hinzurechnung nichts. Nach deren Abschluss wurden die Vorbehalte aufgehoben. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Sind die Zinsen dem Gewinn hinzuzurechnen?

Sie verwies auf das BFH-Urteil v. 30.7.2020, III R 24/18. In diesem Urteil sei ausgeführt, dass die genannten Zinsen dann nicht hinzuzurechnen sind, wenn sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Dies gelte auch dann, wenn sie bereits im laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Die Zinsen wurden nicht bei der Ermittlung des Gewinns "abgesetzt". 

Das Finanzamt sah weiterhin eine Hinzurechnung als gegeben an. Die Zinsen hätten den Gewinn gemindert. Es sei nicht erkennbar, dass sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingeflossen sind. Dies gelte für am Bilanzstichtag noch vorhandene als auch für bereits ausgeschiedene Güter.

Fehlende Gewinnminderung

Die Klage hatte Erfolg. Die Miet- und Pachtzinsen wurden nach Auffassung des Gerichts, nicht im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG "abgesetzt".

Voraussetzung für eine Hinzurechnung von Zinsen sei deren Abzugsfähigkeit in Form von Betriebsausgaben. Diese liege nicht vor, wenn die Zinsen in den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufgegangen sind.

Es kommt nicht auf das Vorhandensein der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag an

Dies gelte unabhängig davon, ob das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden oder bereits ausgeschieden ist. Die Zinsen seien auch in die Güter eingeflossen, die am Bilanzstichtag bereits nicht mehr da waren. Denn bei einer rein hypothetischen Betrachtung wären sie auch in den Herstellungskosten enthalten gewesen, wenn das entsprechende Umlaufvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres noch vorhanden gewesen wäre.

Dabei sei von einem Steuerpflichtigen auszugehen, der sich erwartungsgemäß verhält. Spekulationen über seine Verhaltensweise seien danach ausgeschlossen.

Miet- und Pachtzinsen gehen in Herstellungskosten des Umlaufvermögens auf

Aus der Systematik der Aktivierung von Wirtschaftsgütern ergibt sich, dass auch bei der Zuordnung zum Umlaufvermögen die Herstellungskosten anzusetzen sind. Der Herstellungsbegriff umfasst u. a. die Kosten für Material und Fertigung sowie deren Gemeinkosten. Dazu zählen auch die Miet- und Pachtzinsen für die Acker- und Grünflächen sowie die Erntemaschine.

Kein Raum für Spekulationen

Das Urteil fügt sich in die grundsätzliche Ausrichtung des Bundesfinanzhofes zu dieser Thematik ein. Interessant ist dabei, dass das Finanzgericht in seiner Fiktion zum Bilanzstichtag einen sich korrekt verhaltenden Steuerpflichtigen unterstellt. Somit bleibt kein Raum für die Spekulationen des Finanzamts.

Thüringer FG, Urteil v. 5.2.2026, 1 K 183/22


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