Pünktlich zur Weihnachtsmarktzeit hat sich der BFH mit der Frage der Hinzurechnung von Standflächenkosten im Reisegewerbe auseinandergesetzt. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass auch Mieten für das kurzfristige Anmieten von Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs unter die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Vor dem Hintergrund der zum Teil drastisch gestiegenen Standflächenkosten auf Weihnachtsmärkten hat diese BFH-Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine hohe praktische Bedeutung.mehr
Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.mehr
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Ist bei einer KGaA die Komplementärin, eine GmbH & Co. KG, zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der KGaA mindern.mehr
Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.mehr
Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.mehr
Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.mehr
Das FG Düsseldorf musste entscheiden, ob § 8 Nr. 3 GewStG a.F. bei einem in den USA ansässigen stillen Gesellschafter gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.mehr
Die unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Miet-/Pachtzinsen bei der Herstellung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.mehr
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich staatlich nach dem KWG beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringt, vom Mitunternehmer geleistet werden, sind nach § 19 Abs. 4 GewStDV von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgenommen.mehr
Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu.mehr
Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf im Mai 2003 erfolgte Veräußerungen von Anteilscheinen aus einem Wertpapier-Sondervermögen für verfassungswidrig.mehr
Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter, sondern eine den Markterfordernissen angepasste zeitlich begrenzte Nutzung, so dass eine Entgelthinzurechnung ausscheidet. mehr
Ist im Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG enthalten, ist dieser bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen. Dies führt zu einer Gleichbehandlung ausländischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten.mehr
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand erfolgt.mehr
Die Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG.mehr
Sind Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten in einen Aktivposten "unfertige Erzeugnisse" eingeflossen, erfolgt insoweit keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung.mehr
Die unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.mehr
Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens können dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, wenn das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag ausgeschieden ist.mehr
Fiktives Anlagevermögen des Mieters auch bei kurzfristigen und häufig wechselnden Anmietungenmehr
Der BFH wirft die Frage auf, ob die Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten mit dem Unionsrecht vereinbar ist.mehr
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag werden im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig durchgeführt.mehr
Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 ist verfassungskonform und gilt auch für kurzfristige Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland sowie bei Weitervermietung von Immobilien und erfasst Miet- und Pachtzinsen i. S. d. BGB.mehr
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten, da höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob diese mit den Grundfreiheiten des Unionsrechts zu vereinbaren ist.mehr
Auch bei Dividenden, die nach DBA steuerfrei sind, kommt eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG in Betracht.mehr
In einem Lagervertrag verpflichtet sich der Lagerhalter regelmäßig nicht nur zur bloßen Einlagerung von Gütern, er muss daneben auch umfangreiche Fürsorgepflichten für die eingelagerten Waren übernehmen. Diese vom Einlagerer eingekaufte Sicherheit ist nach Ansicht der OFD NRW derart prägend, dass Entgelte aus Lagerverträgen nicht als Miet- oder Pachtzinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen.mehr
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 werden im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben vorläufig durchgeführt.mehr
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Regelungen über die Hinzurechnungen zum Gewinn nach dem Gewerbesteuergesetz verfassungsmäßig sind.mehr
Die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der BFH entschieden.mehr
Mit Schreiben vom 2.7.2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder einen gleichlautenden Erlass zu Anwendungsfragen bei der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG veröffentlicht. Dieser koordinierte Ländererlass ersetzt den Erlass vom 4.7.2008.mehr
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nr. 1-3, 7 GewStG a. F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG ersetzt.mehr