Hinzurechnung






Tipp 3: Schenken Sie lieber ein Ereignis als Pralinen.
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BFH

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Standflächen eines Reisegewerbes

Pünktlich zur Weihnachtsmarktzeit hat sich der BFH mit der Frage der Hinzurechnung von Standflächenkosten im Reisegewerbe auseinandergesetzt. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass auch Mieten für das kurzfristige Anmieten von Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs unter die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Vor dem Hintergrund der zum Teil drastisch gestiegenen Standflächenkosten auf Weihnachtsmärkten hat diese BFH-Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine hohe praktische Bedeutung.



Taschenrechner Geld Stift
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BFH Kommentierung

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog. Drittanstellung von Geschäftsführern

Ist bei einer KGaA die Komplementärin, eine GmbH & Co. KG, zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der KGaA mindern.


Besucher einer Messe
Besucher einer Messe
BFH Kommentierung

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.





















Gabelstapler im Lager
Gabelstapler im Lager
OFD Kommentierung

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lagerentgelten

In einem Lagervertrag verpflichtet sich der Lagerhalter regelmäßig nicht nur zur bloßen Einlagerung von Gütern, er muss daneben auch umfangreiche Fürsorgepflichten für die eingelagerten Waren übernehmen. Diese vom Einlagerer eingekaufte Sicherheit ist nach Ansicht der OFD NRW derart prägend, dass Entgelte aus Lagerverträgen nicht als Miet- oder Pachtzinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen.